sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Wohnungseigentümer können barrierefreie Umbauten verlangen



Karlsruhe (epd). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann behindertengerechte Umbauten am Gemeinschaftseigentum nicht unterbinden. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen können einzelne Wohnungseigentümer auf eigene Kosten „angemessene bauliche Veränderungen“ zur Förderung der Barrierefreiheit verlangen, urteilte am 9. Februar der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei Verfahren.

Im ersten Fall ging es um zwei im Jugendstil errichtete denkmalgeschützte Wohnhäuser in München. Das Vorderhaus war 1983 mit dem Fassadenpreis der Landeshauptstadt. ausgezeichnet worden. Die Wohnungen der nicht behinderten Kläger befinden sich im Hinterhaus, dessen Fassade eher schlicht gehalten ist. Dort wollten sie auf eigene Kosten einen Außenaufzug am Treppenhaus anbringen lassen, um den Zugang für behinderte Menschen zu erleichtern. Die WEG lehnte die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums jedoch ab.

Auch im zweiten Verfahren lehnte eine WEG in Bonn Umbauten zur Barrierefreiheit in einem Garten ab. Die behinderten Kläger wollten unter anderem eine Rampe zu ihrer Terrasse bauen lassen.

Eigentümer trägt Kosten

Der BGH urteilte, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum zur Förderung der Barrierefreiheit erlaubt werden müssen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob ein Eigentümer selbst behindert ist oder nicht. Voraussetzung sei jedoch, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten für die gewünschte Baumaßnahme selbst übernimmt.

„Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten“ stünden gewünschten barrierereduzierenden Umbauten nicht entgegen, befand das Gericht. Ob eine Baumaßnahme unangemessen ist, müsse die WEG belegen, urteilte der BGH. So könnten etwa barrierefreie Umbauten wegen des Denkmalschutzes unzulässig sein. Im ersten Verfahren sei das aber nicht der Fall gewesen, weil es nur um das Hinterhaus ging.

Az.: V ZR 244/22 und V ZR 33/23