Darmstadt (epd). Bei einem verpassten Bürgergeldantrag gibt es vom Jobcenter rückwirkend kein Geld. Das gilt auch dann, wenn der Antrag am Monatsersten, einem Sonntag, und damit vor dem ersten Werktag bei der Behörde per E-Mail eingeht, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2023. Die Darmstädter Richter ließen indes die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Der Kläger hatte vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 vorläufig Hartz-IV-Leistungen erhalten. Das Jobcenter wies ihn im Bescheid sowie in einem Anschreiben darauf hin, dass er für eine darüber hinausgehende nahtlose Hilfegewährung spätestens im Juli einen Folgeantrag stellen muss.
Doch der Mann ließ sich jedoch Zeit und stellte erst am 1. August 2021, einem Sonntag, per E-Mail einen Weiterbewilligungsantrag. Arbeitslosengeld II wurde ihm daher erst ab August in Höhe von 807,84 Euro monatlich gewährt. Darin waren der Regelbedarf und die Unterkunftskosten enthalten.
Vor Gericht verlangte der Arbeitslose rückwirkend Hilfeleistungen ab dem Monat Juli. Er sei wegen eines Schlüsselbeinbruchs am 30. Juli 2021 außerstande gewesen, irgendwelche Unterlagen zu erstellen oder zu scannen. Er sei bis zum 4. August 2021 krankgeschrieben gewesen. Ein Verschulden seinerseits, den Hartz-IV-Antrag noch vor Ablauf des Monats zu stellen, liege nicht vor. Ihm sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und also Grundsicherung zu gewähren, lautete seine Argumentation.
Außerdem sehe das Sozialgesetzbuch 10 vor, dass Fristen, deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, erst mit Ablauf des nächsten Werktags endeten. Er habe seinen Antrag am Sonntag, dem 1. August, damit rechtzeitig und noch vor dem nächsten Werktag gestellt.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Kläger habe für den Monat Juli keinen Anspruch auf Hartz IV, weil der Antrag erst am 1. August gestellt wurde. Er habe auch nicht ausreichend dargelegt, warum er den Hartz-IV-Antrag nicht bereits im Juli habe formlos stellen können, befand das Gericht.
Zwar könne sich der Lauf einer Frist nach den geltenden Bestimmungen auf den nächsten Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag fällt. Das gelte aber nur für „gesetzliche Fristen“. Die Vorschrift, dass der Antrag noch vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden müsse, sei jedoch keine in einer Rechtsnorm festgelegte „gesetzliche Frist“, sondern regele nur das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung. Das diene dem Ziel, innerhalb eines Monats die Grundsicherungsleistungen mit dem zugeflossenen Einkommen abgleichen und Vermögen und Einkommen voneinander abgrenzen zu können, erläuterte das Gericht.
Az.: L 6 AS 305/23