sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betriebsratsschulung nicht nur über Internet



Erfurt (epd). Betriebsräte und Personalvertretungen im öffentlichen Dienst können selbst über die Art ihrer Schulung für ihre Betriebsratsarbeit entscheiden. Die Arbeitgeberin darf die Betriebsratsmitglieder nicht auf eine über das Internet angebotene alternative Schulung verweisen, um so Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu sparen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit Beschluss vom 7. Februar.

Im konkreten Fall ging es um die Schulung zweier Mitglieder der Personalvertretung einer Fluggesellschaft. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss die Arbeitgeberin Schulungen für Betriebsräte und Personalvertretungen bezahlen.

Ein Seminar auf Rügen

Hier wollten die aus Nordrhein-Westfalen stammenden Arbeitnehmervertreter zunächst in Binz auf Rügen ein Seminar zum Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ besuchen. Die Fluggesellschaft hatte Einwände gegen den weit entfernt gelegenen Ort. Die Schulung könne genauso gut in Velbert, Bad Honnef oder Köln durchgeführt werden. Auch ein sogenanntes Webinar sei möglich, also eine Schulung über das Internet.

Daraufhin buchte die Personalvertretung Ende August 2021 zwei Plätze einer Präsenzschulung in Potsdam. Sie war 500 Euro günstiger als die auf Rügen.

Die Arbeitgeberin zahlte zwar die Seminargebühr, nicht aber die Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.108 Euro netto. Die Mitarbeiter hätten über das Internet geschult werden können, lautete die Begründung.

Besser lernen in Präsenzveranstaltungen

Die Personalvertretung zog vor Gericht und verwies darauf, dass in Präsenzveranstaltungen viel besser gelernt werden könne. Der Austausch der Schulungsteilnehmer untereinander und mit den Referenten sei über ein Webinar nur schwer möglich.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe eine Personalvertretung einen „gewissen Spielraum, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat“, entschied das BAG. Die bei einer Präsenzveranstaltung anfallenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssten übernommen werden.

Az.: 7 ABR 8/23