Potsdam (epd). Der direkte Weg vom Urlaub zur Arbeitsstätte kann unfallversichert sein. Voraussetzung hierfür ist, dass beim Rückweg der „subjektive Wille in erster Linie auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet war“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am 1. Februar bekanntgegebenen Urteil. Ob der versicherte Wege zur Arbeit dann rund 420 Kilometer lang ist, spiele keine Rolle, entschieden die Potsdamer Richter.
Die Klägerin arbeitete im Autohaus ihres Ehemanns in Berlin. Der Ehemann war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Im August 2013 begab sich das Paar auf einen Motorradurlaub in Thüringen. Die Rückfahrt war für den 19. August 2013 geplant. Ihre Tochter vertrat die Eheleute während des Urlaubs im Autohaus. Einen Tag vor der geplanten Rückreise teilte die Tochter ihren Eltern mit, dass sie am Nachmittag des 19. August kurzfristig einen Zahnarzttermin habe.
Daraufhin entschlossen sich die Eheleute, von Thüringen aus direkt zur Arbeit ins Autohaus und nicht nach Hause zu fahren. Nur wenige Kilometer vor der Ankunft fuhr der Ehemann jedoch auf einen Sattelschlepper auf. Der Mann kam bei dem Unfall ums Leben, die Klägerin brach sich den linken Oberarm und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Den Unfall wollte sie als versicherten Wegeunfall anerkannt haben.
Der Unfallversicherungsträger lehnte das beantragte Sterbegeld und die Witwenrente ab. Es habe sich um eine privat veranlasste, nicht versicherte und über 420 Kilometer lange Rückfahrt von einer Urlaubsreise gehandelt. Der übliche Arbeitsweg betrage aber nur 14 Kilometer.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab der Witwe mit Urteil vom 10. August 2021 dem Grunde nach recht. Nach neuer Rechtsprechung komme es allein darauf an, dass sich der Beschäftigte mindestens zwei Stunden am dritten Ort, hier dem Urlaubsort, aufgehalten habe und von dort auf direktem Weg zur Arbeitsstätte fahren wollte.
Das mit der erneuten Prüfung des befasste LSG urteilte, dass die Klägerin die Hinterbliebenenleistungen beanspruchen könne. Bei der Rückreise aus dem Urlaub direkt zum Autohaus habe es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt. Zum einen sei der verstorbene Ehemann versichert gewesen, da er sich auf direktem Weg zur Arbeit befunden habe. Zum anderen wiesen die Begleitumstände darauf hin, dass die Klägerin ihre Tochter wegen eines Zahnarzttermins bei der Arbeit ablösen wollte. Der subjektive Wille der Rückfahrt sei hier in erster Linie auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet gewesen. Damit bestehe Versicherungsschutz.
Az.: L 21 U 202/21 ZVW