sozial-Recht

Landessozialgericht

Obstbauer scheitert mit Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge



Celle (epd). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ein Modell für unzulässig erklärt, mit dem ein Obstbauer aus dem Landkreis Cuxhaven Sozialversicherungsbeiträge für Erntehelfer sparen wollte. Die Deutsche Rentenversicherung hatte nach einer Betriebsprüfung eine Nachzahlung von rund 58.000 Euro verlangt, wie das Gericht am 5. Februar in Celle mitteilte. Dagegen klagte der Mann - ohne Erfolg. Das Urteil erging bereits im Dezember.

Der Obstbauer führt einen Betrieb für Apfelanbau. Zudem ist er an einem Erdbeerhof beteiligt. Seine Erntehelfer beschäftigt er formal ganzjährig im Apfelanbau. Sie erhalten einen festen Monatslohn auf der Basis eines Jahresarbeitsstundensolls. In der Zeit von Mai bis Juli wurden die Helfer jedoch im Erdbeerbetrieb eingesetzt. Auf den Lohn dieser Arbeit zahlte der Bauer keine Sozialversicherungsbeiträge. Aus seiner Sicht handelte es sich dabei um eine „zeitgeringfügige Aushilfstätigkeit“.

„Zeitgeringfügige Aushilfstätigkeit“

Für die Zeit der Erdbeerernte stellte er die aus Polen stammenden Beschäftigten von der Arbeit für den Apfelhof frei. Während der Apfelernte im Herbst galt Ähnliches für die Beschäftigten des Erdbeerbetriebs. Laut Gericht argumentierte der Bauer, in rechtlich selbständigen Betrieben sei eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber möglich.

Einen solchen „koordinierten Beschäftigtentausch“ darf es aber nach Auffassung des Gerichts nicht geben. Die Beitragspflicht müsse für die gesamte Tätigkeit gelten. Das Modell verfolge zielgerichtet das Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen rund ein Drittel des Jahreseinkommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen. Die Gefahr der Altersarmut für die Erntehelfer werde dabei hingenommen, kritisierte das Gericht.

Az.: L 2 BA 59/23