sozial-Recht

Sozialgericht

Pflegekassen müssen Medizinischem Dienst Druck machen



Marburg (epd). Eine Pflegekasse muss nach einem abgelehnten Antrag auf Pflegegeld bei einem Widerspruch die Bearbeitungszeit von drei Monaten sicherstellen. Verzögert sich ein Bescheid, weil der von der Pflegeversicherung beauftragte Medizinische Dienst mit einer Begutachtung nicht hinterherkommt, muss Druck gemacht werden, entschied das Sozialgericht Marburg in einem am 12. Januar veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Dezember 2020 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt. Die Pflegeversicherung lehnte zunächst ab. Nach einem ersten Widerspruch beauftragte die Pflegekasse den Medizinischen Dienst zur Begutachtung. Daraufhin wurde am 19. September 2022 bei dem Kläger der Pflegegrad 1 festgestellt.

Verfahren verschleppt

Dagegen legte der Anwalt des Klägers erneut Widerspruch ein. Als nach gut drei Monaten immer noch kein Bescheid da war, erhob der Anwalt eine Untätigkeitsklage. Nach nur einem weiteren Monat kam der Bescheid.

Der Kläger akzeptierte das Ergebnis. Der Streit um die Einstufung war damit erledigt, der Kläger meinte allerdings, die Pflegekasse müsse seine Anwaltskosten für die Untätigkeitsklage bezahlen. Die Kasse verteidigte sich mit den „gerichtsbekannten langen Bearbeitungszeiten beim Medizinischen Dienst Hessen“.

Das Sozialgericht entschied, dass die Pflegekasse die Anwaltskosten übernehmen muss. Die Kasse müsse zumindest versuchen, einer „Verschleppung des Verfahrens“ entgegenzuwirken. Möglich seien etwa Erinnerungen oder ein Hinweis auf den baldigen Fristablauf. Solche Maßnahmen seien hier unterblieben. Im Übrigen könnten die Krankenkassen wegen der langen Bearbeitungszeiten beim Medizinischen Dienst auch unabhängige Gutachter beauftragen.

Az.: S 19 P 4/23