sozial-Recht

Landgericht

Mietfreies Wohnen kein Grund für Absenkung der Pfändungsfreigrenze



Lübeck (epd). Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für überschuldete Menschen gelten auch bei einem mietfreien Wohnen. Eine Absenkung der Pfändungsfreigrenze ist nicht möglich, da es sich um pauschalierte Beträge handelt, entschied das Landgericht Lübeck in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 10. Januar. Die Pauschalierung hier dazu, „die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren“.

Bei einer Überschuldung können Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden lassen. Allerdings muss dem Schuldner auch genügend zum Leben verbleiben. So ist Arbeitseinkommen in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro monatlich unpfändbar. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für die erste Person um 443,57 Euro monatlich und für die zweite bis fünfte Person um jeweils weitere 247,12 monatlich.

Höhere Tilgungsleistungen

Im konkreten Fall wollte eine Gläubigerin auf eine Schuldnerin mehr Druck machen und höhere Beträge vom Einkommen pfänden lassen. Die Schuldnerin sei nicht behördlich mit einer Wohnanschrift gemeldet und wohne daher offensichtlich bei einer dritten Person mietfrei. Fielen keine Mietzahlungen an, könne die Schuldnerin auch höhere Tilgungsleistungen aufbringen. Die Pfändungsfreigrenze müsse daher entsprechend gesenkt werden.

Das Landgericht wies die Gläubigerin allerdings ab. Bei der Ermittlung der für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze handele es sich um einen „Endbetrag“. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Abschläge für nicht angefallene Einzelposten wie die Miete vorzunehmen seien.

Mit der Pfändungsfreigrenze solle die Zwangsvollstreckung praktikabel gestaltet werden. Würde von der Pauschalierung abgewichen, hätte dies zur Folge, dass die Durchsetzung der Gläubigerrechte unzumutbar erschwert werde.

Az.: 7 T 11/24