sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Daten heimlich erfasst: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam



Chemnitz (epd). Arbeitgeber dürfen nicht ohne Wissen ihrer Mitarbeiter den Zugang zum und das Verlassen vom Betrieb elektronisch erfassen. Wirft der Arbeitgeber einer Beschäftigten nach Auswertung der Zugangsdaten Arbeitszeitbetrug vor, ist eine deshalb ausgesprochene Kündigung unwirksam, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz in einem am 22. Januar veröffentlichten Urteil. Die Daten dürften dann nicht als Beweismittel verwertet werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Reparaturdienstleister für digitale, mobile Endgeräte. Die klagende Beschäftigte war im Bereich Logistik tätig. Arbeitszeiten und Pausen wurden mithilfe eines sogenannten Transponders erfasst. Dieser Einlass-Funkchip diente auch als elektronischer Schlüssel für ein Drehkreuz, sodass Beschäftigte den Betrieb wieder betreten und verlassen konnten. Auch diese Daten wurden elektronisch erfasst.

Arbeitszeitbetrug von knapp 30 Stunden

Als eine Kollegin anonym der Arbeitgeberin mitteilte, dass die Klägerin sich regelmäßig nach der Pause zur Arbeit anmelde und sich für anschließende Raucherpausen aber nicht abmelde, wurden die elektronischen Daten am Arbeitszeiterfassungsgerät und am Drehkreuz miteinander abgeglichen. Es ergab sich danach ein Arbeitszeitbetrug von knapp 30 Stunden innerhalb von drei Monaten. Es folgte die fristlose Kündigung. Die Mitarbeiterin klagte und verwies auf Arbeitsaufgaben außerhalb des Betriebsgeländes sowie auf eine unzuverlässige Funktion des Arbeitszeiterfassungsgeräts.

Das LAG Chemnitz urteilte, dass die außerordentliche Kündigung der Frau unwirksam ist. Die Arbeitgeberin habe die Mitarbeiterin nicht über die Datenerfassung am Drehkreuz informiert. Die Klägerin habe dem damit auch nicht zugestimmt. Mit der Datenerhebung ohne Kenntnis und Zustimmung habe das Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen und das Recht auf informelle Selbstbestimmung der Klägerin verletzt. Die so erhobenen Daten könnten daher nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden.

Und selbst wenn - wie von der Arbeitgeberin behauptet - die Klägerin von der Datenerfassung am Drehkreuz gewusst habe, dürften solche Daten nur als „letztes Mittel“ auch ausgelesen und verwendet werden. Zuvor hätte die Arbeitgeberin daher die Mitarbeiterin anhören und mit dem anonymen Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontieren müssen.

Az.: 4 Sa 73/23