Leipzig (epd). Eltern können nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts leichter ihren Anteil an den Kosten für die Heimunterbringung ihres Kindes senken. So kann der Eigenbeitrag durch die Berücksichtigung von Kosten für das eigene Auto gemindert werden, urteilten die Leipziger Richter am 18. Januar. So könnten sowohl die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch die Finanzierungskosten für das Auto steuerlich abgesetzt werden.
Damit bekam eine Mutter aus Sachsen recht. Ihr Sohn war im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe vollstationär untergebracht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Eltern sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten für die Unterbringung beteiligen. Die Frau meinte, dass der Jugendhilfeträger die Kosten jedoch falsch berechnet und zu hoch angesetzt hat. Von ihrem Einkommen müssten auch ihre Pkw-Fahrten zu und von ihrer Arbeitsstelle ebenso mindernd berücksichtigt werden wie Kreditverpflichtungen für die Anschaffung des Autos. Das so berechnete geminderte Einkommen würde dann auch zu einem geringeren Kostenbeitrag für die Heimunterbringung führen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen hier für die vollstationäre Unterbringung, etwa in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform, einen Kostenbeitrag vor, der sich regelmäßig nach der Höhe des Jahreseinkommens des Vorjahres bemisst. So beträgt etwa der Kostenbeitrag ab einem monatlichen Einkommen von 5.600 Euro 25 Prozent.
Eltern können aber von ihrem Einkommen noch Aufwendungen für die Altersvorsorge, der Kranken- und Pflegeversicherung oder auch berufsbedingte Aufwendungen einkommensmindernd geltend machen. Auch Einkommensteuerzahlungen oder Schulden müssen abgezogen werden. Nach der Kostenbeitragsverordnung können pauschal 25 Prozent der angefallenen Belastungen abgezogen werden. Der Abzug höherer angemessener Belastungen ist möglich, wenn sie nachgewiesen werden. Der Kostenbeitrag für die Heimunterbringung fällt dann auch geringer aus.
Hier gab das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin dem Grunde nach recht. Die Fahrten mit dem eigenen Auto zur Arbeitsstelle und zurück seien einkommensmindernd durch eine Wegstreckenpauschale zu berücksichtigen, die sämtliche Kfz-Kosten erfasst. Es würden hier die unterhaltsrechtlichen Maßstäbe gelten. Auch die Kfz-Finanzierungskosten seien damit einkommensmindernd abzuziehen.
Weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen keine Feststellungen zur Pkw-Nutzung sowie zu weiteren einkommensmindernden Umständen getroffen hatte, wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Az.: 5 C 13.22