sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Ersatztermin für Vorstellungsgespräch nur aus "gewichtigem Grund"



Erfurt (epd). Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Menschen nach Einladung zu einem Vorstellungsgespräch auf Wunsch gegebenenfalls einen Ersatztermin anbieten. Für den begehrten Ersatztermin muss der Bewerber aber einen „hinreichend gewichtigen Grund“ mitteilen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 18. Januar veröffentlichten Urteil. Die Erfurter Richter klärten außerdem, dass die Verwendung eines Gendersternchens in einer Stellenanzeige alle Geschlechteridentitäten umfasst und zweigeschlechtliche Menschen damit nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert werden.

5.000 Euro Entschädigung verlangt

Im konkreten Fall suchte eine Stadt für ihre Ausländerbehörde „Fallmanager* innen im Aufenthaltsrecht“. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber würden bei gleicher Qualifikation bevorzugt behandelt. Auf die Stelle bewarb sich auch die klagende schwerbehinderte Person.

Die Stadt ist als öffentlicher Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, geeignete schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Vergabe eines vom schwerbehinderten Bewerber gewünschten Ersatztermins erfolgte aber nicht. Daraufhin machte dieser eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung geltend und verlangte 5.000 Euro Entschädigung.

Diskriminierung wegen des Geschlechts

Die Klage hatte keinen Erfolg. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Stellenbewerbern nach der Terminvergabe zu einem Vorstellungsgespräch unter Umständen einen Ersatztermin anbieten, urteilte das BAG. Hierfür müsse der Bewerber aber einen „hinreichend gewichtigen Grund“ wie etwa eine Erkrankung nennen. Allein die unbestimmte Angabe, einen anderen Termin zu haben, reiche nicht, so dass hier keine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliege.

Eine geltend gemachte Diskriminierung wegen des Geschlechts bestehe ebenfalls nicht. Die klagende, zweigeschlechtliche und sich selbst als Hermaphrodit bezeichnende Person könne nicht verlangen, dass der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung eine zweigeschlechtliche Geschlechtsidentität ausdrücklich benennt. Denn verwende ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung bereits ein Gendersternchen, verstehe der durchschnittliche potenzielle Bewerber, dass alle Geschlechtsidentitäten angesprochen seien und damit auch zweigeschlechtliche Menschen. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts liege damit nicht vor.

Az.: 8 AZR 164/22