sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Kündigung nach vorgetäuschter Impfunverträglichkeit ist rechtens



Erfurt (epd). Die Täuschung einer Pflegehelferin über eine angebliche ärztliche Untersuchung zur Covid-19-Impfunverträglichkeit begründet eine fristlose Kündigung. Die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung stelle eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, so dass auch auf eine Abmahnung verzichtet werden könne, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am 19. Januar veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall ging es um eine in einem Krankenhaus beschäftigte Pflegehelferin aus Schleswig-Holstein. Während der Covid-19-Pandemie verlangte der Krankenhausträger zum Schutz von Patientinnen und Patienten den gesetzlich geforderten Nachweis über eine Impfung oder über eine bestehende Impfunverträglichkeit. Ohne Nachweis könne das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Schwere oder sogar tödliche Nebenwirkungen

Die Pflegehelferin hatte Angst vor der Impfung und möglichen Folgen. Auf einer Internetseite ließ sie sich daher gegen Zahlung einer Gebühr und der Eingabe ihrer persönlichen Daten eine vermeintlich ärztliche Bescheinigung über eine Impfunverträglichkeit ausdrucken. Danach sei „der Patient“ bis zum Vorliegen eines Impfstoff-Allergie-Gutachtens als vorläufig impfunfähig anzusehen. Es bestehe die Gefahr, dass „der Patient“ durch eine Impfung schwere oder sogar tödliche Nebenwirkungen erleiden könne. Ein persönlicher Kontakt durch die vermeintliche Ärztin erfolgte nicht.

Als das Krankenhaus das Gesundheitsamt informierte, stellte sich heraus, dass die Ärztin gar nicht bekannt war und die Bescheinigung aus dem Internet heruntergeladen wurde. Der Frau wurde fristlos gekündigt.

Das sei rechtens gewesen, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Mit der Täuschung über eine ärztliche Untersuchung habe die Frau in „erheblicher Weise“ gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und auch die Gesundheit ihrer anvertrauten Patientinnen und Patienten gefährdet. Die Klägerin hätte vielmehr ihre Impfangst offenlegen und sich einer allergologischen Untersuchung unterziehen müssen.

Az.: 2 AZR 55/23