sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Arzt muss über denkbare Operationserweiterung aufklären



Karlsruhe (epd). Patienten müssen vor einer Operation auch über eine mögliche Änderung der Operationsmethode während des Eingriffs aufgeklärt werden. Hat der Arzt Hinweise auf eine denkbare Operationserweiterung nicht beachtet, muss er, „soweit dies möglich ist, die Operation beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkosewirkungen entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 11. Januar veröffentlichten Urteil. Im konkreten Fall stellten die Karlsruher Richter jedoch keinen ärztlichen Aufklärungsfehler fest.

Der Kläger aus dem Raum Frankfurt am Main ließ sich im Oktober 2016 wegen anhaltender Schulterschmerzen in einer Klinik operieren. Der Chefarzt für Schulterchirurgie hatte zuvor unter anderem einen Sehnenriss und eine Entzündung im Schultergelenk diagnostiziert. Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass die Operation mit einem kleinen Endoskop durchgeführt werden sollte. Sollten Komplikationen auftreten, wäre eine größere offene Operation notwendig.

Nach Komplikationen weitere Operation nötig

Während des Eingriffs kam es zu Komplikationen, die eine weitergehende Operation erforderlich machten. Infolge der Operation erlitt der Kläger eine Infektion. Daraufhin musste er sich zwei weitere Male operieren lassen. Der Kläger warf dem Arzt und der Klinik einen Aufklärungsfehler vor und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er sei nicht ordnungsgemäß über den erweiterten Eingriff und die damit verbundenen Infektionsrisiken aufgeklärt worden.

Der BGH wies den Mann ab. Der Arzt habe den Kläger korrekt aufgeklärt. Zwar habe er den Patienten über die Infektionsrisiken der erweiterten Operationsmethode nicht unterrichtet. Da das Infektionsrisiko aber genauso groß gewesen sei, wie bei der ursprünglich geplanten Operationsmethode, habe es keiner weiteren Aufklärung darüber bedurft.

Az.: VI ZR 380/22