Kassel (epd). Eine verspätet eingereichte Folgekrankschreibung bei der gesetzlichen Krankenkasse darf nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen. Denn seit 2021 sind nicht mehr die Versicherten, sondern die Vertragsärzte zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 15. Januar veröffentlichten Urteil. Etwas anderes könne Privatärzte und Reha-Kliniken gelten, da sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Erkrankung von mehr als sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Hierfür muss die Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der Krankenkasse angezeigt werden. Eine verspätete Mitteilung begründete einen vorübergehenden Verlust des Krankengeldes. Seit 2021 müssen Arztpraxen die elektronische Meldung der Krankschreibung an die Krankenkassen übernehmen.
Im Streitfall wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwar lückenlos vom 31. März 2021 bis zum 21. Juli 2021 attestiert. Die Folgebescheinigungen gingen jedoch zu spät bei der Krankenkasse ein. Vom 12. Mai bis 21. Juli 2021 lehnte die Krankenkasse daher die Krankengeldzahlung ab.
Das BSG entschied, dass der Kläger trotz der verspäteten Meldung der AU Anspruch auf Krankengeld hat. Seit Anfang 2021 seien die Vertragsärzte verpflichtet, die Krankschreibungen elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln, erklärte das BSG. Gehe daher eine vom Arzt zu übersendende AU-Bescheinigung zu spät bei der Krankenkasse ein, dürfe dies nicht zulasten des Versicherten gehen und ihm das Krankengeld vorenthalten werden. Etwas anderes könne nur für Ärzte und Einrichtungen gelten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wie Privatärzte und Reha-Einrichtungen.
Dass die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Versand der AU-Bescheinigungen in den Praxen im streitigen Zeitraum teilweise nicht vorgelegen haben, spiele für den Krankengeldanspruch des Versicherten keine Rolle, entschieden die obersten Sozialrichter.
Az.: B 3 KR 23/22 R