sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine Kostenerstattung für Augen-OP im Ausland



Celle (epd). Wer seinen Grauen Star im Ausland operieren lässt, kann nicht mit einer Kostenerstattung durch seine Krankenkasse rechnen. In einem am 8. Januar veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die operative Behebung einer Eintrübung der Augenlinsen keine Notfallmaßnahme darstelle. Nur solche würden bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von der Krankenkasse übernommen.

Geklagt hatte eine türkischstämmige Frau, die seit dem Jahr 2015 an einem beginnenden Grauen Star der Augen litt. Während eines Urlaubs in der Türkei ließ sie 2019 an beiden Augen eine Linsenoperation in einer Privatklinik durchführen und reichte die Behandlungskosten von 1.600 Euro bei ihrer Krankenkasse ein.

Sorge um Augenlicht

Die gesetzliche Krankenkasse sowie die private Auslandskrankenversicherung der Klägerin lehnten eine Erstattung mit der Begründung ab, dass es sich um eine schleichende Erkrankung und keinen Notfall gehandelt habe. Die Frau hatte angeführt, dass die Linsentrübung sich in der Türkei derart verschlechtert habe, dass sie gestürzt sei und Sorgen gehabt habe, ihr Augenlicht zu verlieren.

Das LSG folgte der Rechtsauffassung der Krankenkasse. Der Anspruch scheitere schon deshalb, weil die Klägerin als Privatpatientin in einer Privatklinik behandelt worden sei. Derartige Behandlungen seien nicht im Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Zudem habe der behandelnde Arzt eine altersbedingte Linsentrübung festgestellt und die von der Patientin geschilderte plötzliche Verschlechterung des Sehvermögens ausgeschlossen.

Az.: L16 KR196/23