Celle (epd). Mietzahlungen für eine Heizung können Unterkunftskosten sein und müssen vom Jobcenter übernommen werden. Sieht der Mietvertrag einer langzeitarbeitslosen Frau in einem selbst bewohnten Eigenheim den Einbau und anschließenden Betrieb der „Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice“ vor, können sich die Bezieher von Hartz IV, dem heutigen Bürgergeld, die monatlichen Abschlagszahlungen erstatten lassen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 8. Januar veröffentlichten Urteil. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließen die Celler Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.
Im konkreten Fall war die alleinstehende Klägerin auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Sie bewohnt ein schuldenfreies Einfamilienhaus mit rund 86 Quadratmeter Wohnfläche. 2016 schloss sie mit einem Energieversorger einen „Wärme-Plus“-Vertrag ab. Darin verpflichtete sich das Versorgungsunternehmen, eine Gasheizung zum Preis von über 5.500 Euro in das Einfamilienhaus einzubauen, diese zu warten und sie notfalls wieder auszutauschen.
Die Frau mietete die Heizungsanlage an und verpflichtete sich, das Gas nur von dem Energieversorger zu beziehen. Nach höchstens 15 Jahren konnte sie die Heizung dann für einen geringen Betrag übernehmen. Für Miete und Wärmeversorung wurde im Jahr 2020 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 165 Euro fällig.
Das Jobcenter erkannte nur einen Heizkostenanteil von 96 Euro monatlich als Unterkunftskosten an. Der restliche Betrag für die Anmietung der Heizung stelle dagegen eine „Tilgungsleistung“ dar, die mit einem Darlehen vergleichbar sei. Auch wenn die Heizung nicht im Eigentum der Arbeitslosen stehe, diene sie doch der Wertsteigerung des Hauses. Dafür müsse die Allgemeinheit aber nicht aufkommen, befand die Behörde.
Das LSG urteilte jedoch, dass das Jobcenter die Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 165 Euro in voller Höhe übernehmen muss. Es handele sich hier um angemessene Unterkunftskosten des selbst genutzten Hausgrundstücks. Die Anmietung der Heizung diene der „Bewohnbarkeit des Hauses“. Die Anlage bleibe auch weiterhin im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Tilgungsleistungen wie bei einem Darlehen seien die Abschlagszahlungen nicht, so das Gericht.
Az.: L 13 AS 74/23