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Was sich im nächsten Jahr für Familien mit Kindern ändert



Im kommenden Jahr steigt der Kinderzuschlag, ebenso der Kinderfreibetrag. Eltern erhalten mehr Kinderkrankentage, Alleinerziehende einen höheren Unterhaltsvorschuss. Ein Überblick über das, was sich für Familien ändert.

Berlin (epd). Der Kinderzuschlag steigt seit dem 1. Januar von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind. Ihn erhalten Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken.

  • Der Kinderfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Der Freibetrag wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führt dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen.
  • Der Unterhaltsvorschuss wurde zum Jahreswechsel erhöht. Ihn können Alleinerziehende beantragen, die vom anderen Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommen. Ab Januar beträgt der Vorschuss - für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro - und damit 43 Euro mehr als derzeit, - für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro (plus 49 Euro), - und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro (plus 57 Euro).
  • Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich - gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Wird ein Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Regelung entlastet gesetzlich krankenversicherte Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, nachdem die Corona-Sonderregelungen ausgelaufen sind.
  • Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung haben sich auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Grenze des zu versteuernden Einkommens, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, zum 1. April für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro abgesenkt wird. Für Alleinerziehende soll ab 1. April eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten. Derzeit liegt sie bei 250.000 Euro.

Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld soll künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein.

Markus Jantzer