Berlin (epd). Zum Jahreswechsel werden im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung Änderungen wirksam. Die wichtigsten Neuerungen:
- KINDERKRANKENTAGE: Pro Kind und Elternteil stehen Familien in diese Jahr 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 30 Tage.
- KINDERKRANKENGELD: Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.
- EIGENANTEILE IN DER PFLEGE: Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent (bisher 5 Prozent) des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent (bisher 25 Prozent), im dritten Jahr 50 Prozent (bisher 45 Prozent) und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent (bisher 70 Prozent) des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben.
- HÄUSLICHE PFLEGE: Das Pflegegeld wurde angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen - und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben - stiegen um fünf Prozent. Gleichzeitig wurden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um fünf Prozent angehoben.
- PFLEGEUNTERSTÜTZUNGSGELD: Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützt, hat nun pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
- SCHWERSTPFLEGEBEDÜRFTIGE: Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, traten am 1. Januar verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft: Unter anderem wurde die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein, die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
- INFORMATIONSRECHTE: Versicherte können nun von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.
- PFLEGESTUDIUM: Studierende in der Pflege erhalten für die gesamte Dauer ihres Studiums eine Vergütung. Die hochschulische Pflegeausbildung wird als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen. Daneben wird die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung integriert. Mit Übergangsvorschriften wird sichergestellt, dass diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten.
- AUSLÄNDISCHE PFLEGEFACHKRÄFTE: Die Anerkennungsverfahren werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagen werden bundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung - zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs - zu verzichten.