Stuttgart (epd). Ein Versicherungsmakler ist vor dem baden-württembergischen Landessozialgericht (LSG) mit dem Versuch gescheitert, einen Sturz bei einer Radtour als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen. Laut einem am 23. November in Stuttgart veröffentlichten Urteil hat der Kläger die Radfahrt mit einem potenziellen künftigen Mitarbeiter aus einer „gemischten Motivationslage“ heraus durchgeführt. Geschäftliches habe nur eine Nebenrolle gespielt
Der Makler hatte sich im Juli 2020 mit einem langjährigen Bekannten zu einer Radtour verabredet. Ein Ziel dabei sei gewesen, ihn als künftigen Mitarbeiter oder Geschäftspartner für den Vertrieb und die Kundenbetreuung zu gewinnen. Deshalb habe man bei dem Ausflug auch die Eltern des Klägers besucht, um ein Kundengespräch zu demonstrieren. Danach ereignete sich der Sturz vom Rad, bei dem sich der Geschäftsmann einen Unterschenkelbruch zuzog.
Eine Klage zur Anerkennung als Arbeitsunfall hatte beim Sozialgericht in Heilbronn keinen Erfolg. Nun wies auch das LSG das Begehren ab. Der Kläger habe selbst ausgesagt, dass man „nebenbei Geschäftliches“ besprechen wollte. Ohne die private Motivation - nämlich das gemeinsame Interesse am Radfahren - hätte es die Tour auf dem Drahtesel nicht gegeben, urteilten die Richter.
Az.: L 8 U 1620/22