Luxemburg (epd). Die EU-Staaten sind nicht verpflichtet, den Eltern eines als Flüchtling anerkannten Kindes ebenfalls internationalen Schutz zu gewähren. Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Flüchtling anerkannt zu werden, können diesen Status nicht über ihre Kinder ableiten, erklärten die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 23. November. Im Sinne des Kindeswohls hätten sie allerdings Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und den Zugang zu Beschäftigung oder Bildung.
Im vorliegenden Fall geht es um einen aus Guinea stammenden Mann, der 2007 nach Belgien kam. Dort beantragte er mehrfach vergeblich internationalen Schutz. 2019 stellte er erneut einen Antrag und erklärte, er sei Vater zweier 2016 und 2018 in Belgien geborener Kinder, die ebenso wie ihre Mutter als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das zuständige Gericht lehnte seinen Antrag auf internationalen Schutz ab.
Die Richter in Luxemburg bestätigten dieses Urteil. Das belgische Gericht habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein internationaler Schutz gewährt werden müsse, weil er selbst nicht die Voraussetzungen erfülle.
Az.: C‑374/22