sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Klausel zu Riester-Abschlusskosten gekippt



Karlsruhe (epd). Banken und Sparkassen müssen bei Riesterverträgen von Anfang an klar die genaue Höhe der Abschluss- und Vermittlungskosten benennen. Es ist nicht zulässig, dass eine Sparkasse sich die Kosten offen hält und dann zu Beginn der Auszahlphase einen Nachschlag verlangt, urteilte am 21. November der Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel in einem Riester-Altersvorsorgevertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Schwaben für unwirksam.

Die Sparkasse hatte in ihrem Riestervertrag „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag“ eine Klausel aufgeführt, nach der Sparer beim Bezug der Riester-Rente „gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für „nicht klar und verständlich“ und damit unwirksam. Sie klagte auf Unterlassung. Riester-Sparer wüssten gar nicht, was dann zu Beginn der Auszahlungsphase an Kosten auf sie zukomme. Das sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Wirtschaftliche Folgen nicht absehbar

Der BGH beanstandete nun ebenfalls das Vorgehen der Sparkasse. Der durchschnittliche Sparer verstehe die Klausel so, dass er unter Umständen zu Beginn der Auszahlungsphase Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zahlen müsse. Weder werde er darauf hingewiesen, wann das der Fall sein solle, noch in welcher Höhe Kosten anfallen. Damit sei die Klausel „nicht klar und verständlich“, benachteilige die Sparer „unangemessen“ und sei somit unwirksam. Verbraucher könnten die für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Dabei hätte die Sparkasse die Höhe der Kosten aber eingrenzen können, so das Gericht.

Die Verbraucherschützer raten Riester-Sparern, in ihren Verträgen nachzusehen, ob eine Bank oder Sparkasse bei Auszahlung der Renten Vermittlungs- und Abschlusskosten verlangt. So würden nach Auffassung der Verbraucherschützer auch Volks- und Raiffeisenbanken unwirksame Klauseln in ihren „VR-RentePlus“-Verträgen verwenden. Danach könnten zu Beginn der Auszahlungsphase „einmalige Verwaltungskosten“ fällig werden, ohne dass deren Höhe genau benannt werde. Darüber hatte der BGH bislang aber noch nicht zu entscheiden.

Az.: XI ZR 290/22