sozial-Recht

Finanzgericht

Lohn für freiwillige Arbeit in der Sicherungsverwahrung



Münster (epd). In der Sicherungsverwahrung untergebrachte Straftäter können für ihre geleistete freiwillige Arbeit den steuermindernden Arbeitnehmerpauschbetrag beanspruchen. Denn bei der Vergütung handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, entschied das Finanzgericht Münster in einem am 15. November bekanntgegebenen Urteil. Da die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen wurde, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall befindet sich der Kläger nach Verbüßung seiner Haftstrafe in der Sicherungsverwahrung. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) hat er die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis in der anstaltseigenen Schreinerei zu arbeiten. Im Streitjahr 2019 erhielt er für seine Arbeit Zahlungen aus „Gefangenenvergütung, Taschengeld und Ausgleichsentschädigungszahlungen“ in Höhe von insgesamt 14.001 Euro (netto). Die JVA führte hierauf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die weiteren Sozialversicherungen ab.

Steuerpflichtige Einkünfte

Von der Gefangenenvergütung wollte auch das Finanzamt profitieren. Die Behörde verlangte die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Als der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese abgegeben hatte, wurde eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 897 Euro verlangt. Das Finanzamt meinte, dass es sich bei der Vergütung um „sonstige Einkünfte“ und nicht um Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit handele. Der hierfür zustehende Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro wurde daher nicht gewährt (seit 2023 beträgt dieser 1.230 Euro).

Die Klage des Mannes vor dem Finanzgericht hatte teilweise Erfolg. Die Münsteraner Richter urteilten, dass der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Kläger als Arbeitnehmer anzusehen sei und für seine freiwillig geleistete Arbeit steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe. Er sei in die Arbeitsorganisation der JVA-Schreinerei voll eingebunden sowie weisungsgebunden gewesen. Da er Arbeitslohn erhalten habe, könne er auch den Arbeitnehmerpauschbetrag für anfallende Werbungskosten geltend machen.

Dem Einwand des Mannes, dass es sich um nicht steuerbare Einkünfte handele, folgte das Gericht aber nicht. Denn „die Tätigkeit sei zumindest auch - wie bei Auszubildenden oder bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu Integrationszwecken - auf Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet“.

Az.: 14 K 1227/21 E