sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Rettungsdiensten bleiben zum Ankommen regelmäßig zehn Minuten



Stuttgart (epd). Beim Einsatz von Feuerwehr und Rettungswagen kommt es oft auf Minuten an. Die nach Landesgesetz geltenden Fristen, wann in der Regel die Notfallrettung beim Hilfebedürftigen eintreffen muss, darf daher nicht durch Verwaltungsvorschriften aufgeweicht werden, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am 7. November bekanntgegebenen Beschluss. Das Gericht verpflichtete das Land Baden-Württemberg, die Einhaltung der entsprechenden Fristen nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim zu überwachen.

Die sogenannten Hilfs- oder Eintrefffristen, also die Zeit, die Feuerwehr, Notarzt und Krankenwagen brauchen, bis sie den Unfallort erreichen sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. So gilt in Berlin etwa für die Feuerwehr eine Frist von 15 Minuten, in Hamburg sollen die Rettungskräfte in acht Minuten vor Ort sein.

Hilfsfrist liegt bei höchstens 15 Minuten

Nach dem Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg soll die „Hilfsfrist“ bis zum Eintreffen eines Rettungswagens „möglichst nicht mehr als zehn, höchstens 15 Minuten betragen“. Nach diesen Maßgaben soll das Landesinnenministerium einen Rettungsdienstplan erstellen.

Das Land bestimmte in dem jüngsten Rettungsdienstplan vom August 2022, dass die Frist erreicht wird, wenn 95 Prozent der Rettungseinsätze zwölf Minuten brauchen, bis Hilfe eintrifft. Mit berücksichtigt wird dabei auch das Eintreffen eines Hubschraubers oder des Notarztes. Dia hatte der VGH mit Urteil vom 5. Mai 2023 als unzureichend verworfen, denn das gesetzliche Ziel einer Frist von zehn Minuten für den „bodengebundenen Rettungsdienst“ bleibe hier unberücksichtigt. (Az.: 6 S 2249/22)

Zwölf Personen klagten

Das baden-württembergische Innenministerium meinte daraufhin, dass sich das Urteil nur auf bestimmte Rettungseinsätze beziehe. Die Vorgaben des Rettungsdienstplanes behielt es daher weiter bei. Insgesamt zwölf Personen zogen daraufhin erneut vor Gericht, darunter mehrere Notärzte und Kommunalpolitiker.

Deren Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht nun Erfolg. Das Innenministerium müsse die Vorgaben des VGH beachten. Es dürfe die gesetzlichen Hilfsfristen nicht mit Verwaltungsvorschriften aufweichen, befand das Gericht.

Grundlage der Berechnung müssten danach „alle Einsätze der Notfallrettung“ sein. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder auf Fälle, bei denen bestimmte Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, sei unzulässig. Entsprechende Anweisungen des Innenministeriums an die zuständigen Stellen der Regierungspräsidien seien mit dem VGH-Urteil nicht vereinbar.

Az.: 16 K 5276/23