sozial-Recht

Landessozialgericht

Kein genereller Unfallschutz bei Angriff auf Pflegenden



Potsdam (epd). Eine Pflegeperson steht auf dem Weg zum Holen eines Blutzuckermessgerätes bei einem Angriff von benachbarten Jugendlichen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Geht der Angriff allein auf einen privaten Streit zurück, muss der Unfallversicherungsträger nicht für die Folgen der erlittenen Körperverletzung einstehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am 15. November bekanntgegebenen Urteil.

Konkret ging es um einen Kläger aus Berlin, der in einer gemeinsamen Wohnung seinen Lebensgefährten gepflegt hatte. Bei dem Pflegebedürftigen bestand ein Pflegegrad 3 und ein insulinpflichtiger Diabetes. Als der Kläger am 28. Mai 2018 nachts die Wohnung verließ, um aus seinem Auto ein Blutzuckermessgerät zu holen, geriet er mit zwei Jugendlichen im Hausflur wegen der Verschmutzung des Fahrstuhls mit weißer Farbe in einen Streit.

Opfer eine Überfalls von Jugendlichen

Die Jugendlichen attackierten schließlich den damals 28-Jährigen. Er erlitt einen Bruch des Jochbeins und des Oberkiefers sowie ein Schädelhirntrauma. Das Amtsgericht Tiergarten sprach die Jugendlichen wegen gefährlicher Körperverletzung beziehungsweise Körperverletzung schuldig.

Von der Unfallkasse Berlin wollte der Kläger den Angriff als Arbeitsunfall anerkannt haben. Er sei im Rahmen seiner Pflegetätigkeit Opfer eines Angriffs geworden.

Doch sowohl das Sozialgericht als auch das LSG lehnten die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zwar stünden nicht erwerbstätige Pflegepersonen unter Versicherungsschutz, so das LSG. Auch habe sich der Kläger auf einen grundsätzlich versicherten Betriebsweg befunden. Der Angriff sei aber allein aus privaten Motiven erfolgt.

Az.: L 21 U 85/21