sozial-Recht

Landessozialgericht

Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet



Stuttgart (epd). Eine unbefristete Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen einer psychischen Erkrankung ist in der Regel nicht möglich. Grund ist, dass auf Dauer nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass wieder eine Besserung des Gesundheitszustandes eintritt und die Schwerbehinderung damit entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 9. November veröffentlichten Urteil.

Eine 59-jährige psychisch kranke Frau war vor Gericht gezogen, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung erkrankt ist. Ihre Krankengeschichte reicht bis in ihre Kindheit zurück. Wegen ihrer psychischen Erkrankung hatte das zuständige Landratsamt bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt und ihr einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dieser war bis zum 30. April 2021 befristet. Als die Frau einen Neufeststellungsantrag stellte, wurde ihr schließlich ein GdB von 80 bewilligt. Der Schwerbehindertenausweis war diesmal bis zum 31. Oktober 2025 befristet.

Klägerin verlangte unbefristeten Ausweis

Mit ihrer Klage verlangte sie die Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Nach Einschätzung sämtlicher behandelnder Ärzte sei eine Gesundheitsbesserung nicht zu erwarten, führte sie zur Begründung an,

Doch das LSG wies die Klage ab. Ein Schwerbehindertenausweis sie in der Regel auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden“ könne. Bei psychischen Erkrankungen wie die Zwangsstörung bei der Klägerin sei aber auf Dauer nicht ausgeschlossen, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Psychotherapie oder einer medikamentösen Behandlung wieder bessere.

Doch selbst wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, stelle das noch kein „schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“ dar, betonte das LSG. Denn die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“.

Az.: L 8 SB 1641/23