Leipzig (epd). Die Anerkennung eines Flüchtlings kann für Angehörige den Status des „Familienasyls“ bringen. Stirbt jedoch der anerkannte Flüchtling, erlischt damit auch der Anspruch auf Familienasyl für den Angehörigen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am 9. November bekanntgegebenen Urteil. Können Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen, kann ihnen im Einzelfall sogar eine Abschiebung drohen.
Geklagte hatte eine mittlerweile 73-jährige Frau aus Eritrea, die wegen der Flüchtlingsanerkennung ihres Ehemannes Familienasyl vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugesprochen bekam. Doch als der Mann verstarb, widerrief das BAMF die der Klägerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und deren Anerkennung als Asylberechtigte. Mit dem Tod des als Flüchtling anerkannten Ehemanns erlösche auch der daraus abgeleitete Familienflüchtlingsschutz für seine Ehefrau.
Weder stehe der Witwe laut der Behörde eine eigene Flüchtlingsanerkennung zu, noch bestehe ein Grund für einen eingeschränkten subsidiären Flüchtlingsschutz. Ein Abschiebungsverbot bestehe ebenfalls nicht, so die Behörde.
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes seien nach den gesetzlichen Bestimmungen zu widerrufen, „wenn der Schutzstatus des Stammberechtigten, von dem die Anerkennung des Familienasyls und die Zuerkennung des internationalen Familienschutzes abgeleitet worden sind, erlischt und der Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen könnte“, heißt es in dem Urteil.
Damit werde dem Grundgedanken des Asylrechts Rechnung getragen, „dass Schutz nur demjenigen gewährt wird, der der Schutzgewährung auch bedarf“. Andernfalls würde der Familienangehörige eine Rechtsposition „erben“, die ihm gar nicht zustehe.
Der Widerruf des asylrechtlichen Familienschutzes führe allerdings nicht automatisch zum Widerruf der dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis. So können etwa Menschen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder beruflichen Gründen erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis soll zudem erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
Az.: 1 C 35.22