Luxemburg (epd). Patientinnen und Patienten können eine erste Kopie ihrer Patientenakte kostenfrei verlangen. Erst für ein zweites Duplikat dürfen Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser einen Geld verlangen, urteilte am 26. Oktober der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Lxemburg. Anderslautende deutsche Regelungen verstießen gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so das Gericht.
Im Streitfall ging es um einen Patienten aus dem Raum Köthen in Sachsen-Anhalt. Der hatte den Verdacht, dass seiner Zahnärztin ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Um dem nachgehen zu können, verlangte er von der Zahnärztin untentgeltlich eine Kopie seiner Patientenakte. Nach deutschem Recht können Patienten zwar durchaus eine Kopie verlangen. Ärzte und Kliniken können dafür allerdings einen Kostenersatz fordern. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor (AZ: VI ZR 1352/20).
Der stellte nun fest, „dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen“. Ärzte und Krankenhäuser könnten ein Entgelt erst dann verlangen, wenn ein Patient später eine weitere Kopie verlangt.
Die Zahnärztin gelte im vorliegenden Fall als „Verantwortliche“ für die Daten ihrer Patienten. Daher sei sie verpflichtet, dem Patienten eine erste, vollständige Kopie kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die enthält etwa Informationen zu Diagnosen, Befunde der behandelnden Ärzte oder Angaben zu Behandlungen. Der Antrag auf eine kostenfreie erste Kopie müsse auch nicht näher begründet werden, befand der EuGH. Anderweitige deutsche Regelungen verstießen gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Az.: C-307/22