Kassel (epd). Ein von einer Kommune rechtswidrig vorenthaltener Platz in einer Kita kann sich für die Eltern auch nachteilig auf das Elterngeld-Plus auswirken. Muss ein Elternteil sein schwerstbehindertes Kind wegen eines fehlenden Kitaplatzes selbst zu Hause betreuen und kann deshalb keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen, geht der Anspruch auf den sogenannten Partnerschaftsbonus beim Elterngeld-Plus verloren, urteilte am 26. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Mit dem 2015 eingeführten Elterngeld-Plus sollten Paare beim Wiedereinstieg in den Beruf unterstützt werden. Nach heutigem Recht dürfen danach beide Elternteile während des Bezugs von Elterngeld-Plus bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Das Elterngeld-Plus ist dann halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, kann dafür aber doppelt so lange beansprucht werden. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden, haben sie Anspruch auf weitere vier Monate Elterngeld-Plus als sogenanntem Partnerschaftsbonus. Ein Wechsel zwischen regulärem Elterngeld und Elterngeld-Plus ist jederzeit möglich.
Im aktuellen Fall wollten die Kläger, ein Anwalt und eine IT-Fachkraft, gleichzeitig Elterngeld-Plus beziehen und in Teilzeit arbeiten. Hierfür hatten sie für den 15. bis 18. Lebensmonat ihres Sohnes Elterngeld-Plus in Form des sogenannten Partnerschaftsbonusses vorläufig bewilligt bekommen. Damit die Betreuung ihres Kindes während der Teilzeitarbeit gewährleistet ist, hatten sie im August 2018 bei der Stadt Mainz einen Kitaplatz beantragt. Laut Gesetz besteht darauf ein Rechtsanspruch.
Doch die Stadt stellte erst im September 2020 einen Platz für das behinderte Kind bereit. Das hatte Folgen. Denn die Mutter konnte nicht in Teilzeit arbeiten und musste das Kind selbst in Vollzeit betreuen. Die vorläufige Bewilligung des Partnerschaftsbonusses beim Elterngeld wurde daraufhin wieder aufgehoben, weil nicht beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiteten. Die dagegen eingereichte Klage der Eltern hatte sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg.
Auch das BSG wies nun die Eltern ab. Zum einen hätten sie fälschlicherweise das Land verklagt. Nach Landesrecht hätte aber vielmehr die Stadtverwaltung Mainz verklagt werden müssen. Zum anderen könnten sie unabhängig davon die Partnermonate auch so nicht beanspruchen, befand das Gericht.
Denn das Bundeselterngeldgesetz sehe keinen Partnerschaftsbonus vor, wenn ein Elternteil wegen eines fehlenden Betreuungsplatzes nicht arbeiten könne. Zentrales Ziel beim Elterngeld-Plus sei, die Rollenverteilung der Eltern zu erleichtern und gleichzeitig den Jobeinstieg zu fördern. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des schwerstbehinderten Kindes zu Hause bleiben müsse.
Zwar könnten auch Alleinerziehende beim Elterngeld-Plus den Partnerschaftsbonus beanspruchen. Die Betreung des behinderten Kindes durch die Mutter und die Teilzeitarbeit des Vaters sei damit aber nicht vergleichbar.
Wollen die Kläger wegen des rechtswidrig vorenthaltenen Betreuungsplatzes Amtshaftungsansprüche gegenüber der Stadt Mainz geltend machen, bliebe ihnen nur der Weg zu den Zivilgerichten. Zu prüfen sei dann, ob die Kommune für den vorenthaltenen Partnerschaftsbonus und für entgangenen Arbeitslohn aufkommen muss, den die Mutter bei einer Teilzeittätigkeit erhalten hätte.
Am 7. September 2023 hatte das BSG beim Elterngeld-Plus zugunsten von Eltern entschieden. Danach bleibt auch bei einer längeren Krankheit eines Elternteils der Partnerschaftsbonus erhalten, auch wenn dieser krankheitsbedingt seine Teilzeitarbeit nicht fortsetzen kann. Für den Anspruch reiche es aus, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Tätigkeit später voraussichtlich wieder aufgenommen wird.
Zur Begründung verwiesen die obersten Sozialrichter auf das Ziel der Leistung, Eltern mit Teilzeitbeschäftigung wirtschaftlich abzusichern. Dem würde es widersprechen, wenn das Elterngeld-Plus bei unvorhersehbaren Ereignissen wie eine Erkrankung wegfällt. Insbesondere der Anreiz für die Partnerschaftsmonate wäre dann erheblich geringer.
Allerdings hatte das BSG am 18. März 2021 ebenfalls entschieden, dass - wie beim regulären Elterngeld - auch beim Elterngeld-Plus das Krankengeld teilweise mindernd angerechnet werden kann. Nur das Basiselterngeld bleibe den Eltern auf jeden Fall erhalten. Mittlerweile hat der Gesetzgeber hier nachgebessert. Nun bleibt das Krankengeld beim Elterngeld-Plus für alle ab dem 1. September 2021 geborenen Kinder anrechnungsfrei.
Az.: B 10 EG 1/23 R und B 10 EG 2/23 R (Partnerschaftsbonus, Kitaplatz)
Az.: B 10 EG 2/22 R (Partnerschaftsbonus, Krankheit)
Az.: B 10 EG 3/20 R (Elterngeld Plus, Krankengeld)