Essen (epd). Jobcenter können bei Eheleuten oder eigentragenen Lebenspartnern nicht immer von einem gemeinsamen Haushalt mit Einsparpotenzialen ausgehen. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, darf die Behörde beim frühere Arbeitslosengeld II und heutigem Bürgergeld nicht von der für Ehepaare geltenden niedrigeren Regelbedarfsstufe 2 ausgehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am 25. Oktober veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall ging es um einen Lanzeitarbeitslosen, der mit einem anderen Mann eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen war. Beide waren auf Hilfeleistungen vom Jobcenter angewiesen. Sie lebten allerdings in unterschiedlichen Haushalten in zwei Städten.
Das Jobcenter gewährte dem Kläger zwar für den Zeitraum September 2019 bis August 2020 Arbeitslosengeld II, aber nur nach der für Ehepaare geltenden niedrigeren Regelbedarfsstufe 2. Der Arbeitslose erhielt daher 2019 monatlich 42 Euro und 2020 dann 43 Euro weniger als ein alleinstehender Langzeitarbeitsloser, für den die Regelbedarfsstufe 1 gilt.
Die Behörde begründete dies damit, dass bei Eheleuten und damit auch eingetragenen Lebenspartnern von einem gemeinsamen Zusammenleben auszugehen sei. Nur wenn ein Paar dauernd getrennt lebe und ein Trennungswille vorhanden sei, komme die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende in Betracht. Der Kläger und sein Partner wollten sich aber nicht trennen. Mittlerweile wurde die gesetzliche Formulierung des „dauernd getrennt leben“ allerdings ersatzlos gestrichen.
Ohne Erfolg verwies der Kläger darauf, dass er und sein Partner zwei Haushalte bildeten. Ein „Wirtschaften aus einem Topf“ und damit verbundene Einsparpotenziale bestünden nicht, so seine Argumentation. Sie hätten sich im Streitzeitraum auch fast gar nicht gesehen. Zum einen sei das coronabedingt gewesen, zum anderen sei sein Lebenspartner wegen einer psychischen Erkrankung stationär behandelt worden.
Das LSG sprach ihm die höhere Regelbedarfsstufe für Alleinstehende zu. Allerdings gelte der Kläger nicht als „dauerhaft getrenntlebend“, weil er sich gar nicht trennen wolle. Auch liege eine Bedarfsgemeinschaft vor, so das Gericht.
Dennoch stünden ihm ausnahmsweise Hilfeleistungen für Alleinstehende zu. Denn könnten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner wegen zweier unterschiedlicher Haushalte nicht mehr aus einem Topf wirtschaften und liege damit die Bedarfslage eines Alleinstehenden vor, könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die höhere Regelbedarfsstufe 1 begründet sein.
Az.: L 12 AS 1372/22