sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Kosten für Pflege-WG können Steuern mindern



München (epd). Pflegebedürftige Menschen können ihre krankheits- und pflegebedingten Kosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft steuermindernd geltend machen. Ebenso wie bei der vollstationären Unterbringung in einem Pflegeheim können die Kosten für notwendige Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 19. Oktober veröffentlichten Urteil. Der Steuerabzug gelte für alle krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten, die „zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen“, erklärten die Münchener Richter.

Außergewöhnliche Belastung

Damit hatte die Klage eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mannes aus Nordrhein-Westfalen weitgehend Erfolg. Der Kläger, bei dem der Pflegegrad 4 festgestellt wurde, lebt zusammen mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflege-WG. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für Kost und Logis machte er als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Nur bei einer vollstationären Heimunterbringung sei der Steuerabzug möglich.

Der BFH urteilte ebenso wie zuvor das Finanzgericht Köln, dass der pflegebedürftige Mann Unterbringungskosten in Höhe von 16.920 Euro zum Steuerabzug bringen kann. Grundsätzlich seien Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung eine außergewöhnliche Belastung. Dies gelte nicht nur für die Kosten der Unterbringung in einem Heim, sondern auch für die Unterbringung in einer Pflege-WG.

Für den Steuerabzug sei es ausreichend, dass der Betroffene in der Pflege-WG wohnt und dort ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen bezieht. Steuermindernd könnten nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die „zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen“, erklärte der BFH. Die Unterbringungskosten müssten daher um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden.

Az.: VI R 40/20