sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Flüchtling hat nach Wechsel des Studiengangs Anspruch auf BAföG



Münster (epd). Ein aus Syrien geflohener Student der islamischen Rechtswissenschaften, der in Deutschland sein Studium in einem anderen Fach fortsetzen will, hat vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einen Anspruch auf die Zahlung von BAföG erstritten. Bei der Fortführung der Hochschulausbildung in Deutschland sei ein Wechsel der Fachrichtung unumgänglich, da die Rechtswissenschaften in Syrien und Deutschland nicht miteinander vergleichbar seien, heißt es in dem am 10. Oktober veröffentlichten Urteil.

Als anerkannter Flüchtling sei der Kläger auch nicht darauf zu verweisen, das in seinem Heimatland aufgenommene Studium dort zum Abschluss zu bringen, hieß es. Damit änderte das Oberverwaltungsgericht zugunsten des Syrers ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ab.

Unabweisbarer Grund

Der 2015 aus seiner Heimat geflohene Mann konnte sein vier Jahre zuvor aufgenommenes Studium an einer Hochschule in Damaskus nicht beenden. In Deutschland wurde er als Flüchtling anerkannt. Nach erfolgreichem Absolvieren von Deutschkursen nahm er 2018 ein Studium der „Sozialen Arbeit“ an der Fachhochschule in Münster auf.

Seinen BAföG-Antrag lehnte das dortige Studierendenwerk ab. Der Mann müsse an seiner im Heimatland getroffenen Ausbildungswahl festhalten, da ein rechtswissenschaftliches Studium auch in Deutschland angeboten werde. Nach einem mehrjährigen, nicht abgeschlossenen Studium in Syrien komme eine Förderung der neu begonnenen anderen Ausbildung nur bei einem unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel in Betracht, begründete die Hochschul-Einrichtung die Ablehnung.

Das Oberverwaltungsgericht verwies hingegen darauf, dass der Mann sein in Syrien begonnenes Studium in Deutschland nicht fortsetzen könne. Das Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Universität sei offensichtlich eine andere Fachrichtung als die rechtswissenschaftliche Ausbildung in Syrien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OVG eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 12 A 1659/21