sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Betriebliche Invaliditätsrente nur bei Ausscheiden aus Job



Erfurt (epd). Arbeitgeber dürfen eine zusätzliche betriebliche Invaliditätsrente vom Erhalt einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen. Es benachteiligt Arbeitnehmer nicht unangemessen, wenn sie während des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses von der betrieblichen Invaliditätsversorgung noch ausgeschlossen sind, urteilte am 10. Oktober das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Der Kläger war seit August 1979 bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Essen, Mülheim/Ruhr, Oberhausen als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Die IHK gewährte ihren Beschäftigten in ihrer Zusatzversorgung Mitarbeitern ein Ruhegeld, wenn sie wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Arbeitsverhältnis ruhte

Als der Verwaltungsangestellte am 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 eine volle Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, ruhte zunächst sein Arbeitsverhältnis. Bei seinem Arbeitgeber beantragte er ab Januar 2021 wegen seiner Erwerbsminderung die betriebliche Invaliditätsrente. Dieser lehnte ab, da das Arbeitsverhältnis nur ruhe und nicht beendet worden sei.

Als der Kläger daraufhin zum 31. März 2022 kündigte, erhielt er ab April die betriebliche Invaliditätsrente. Ihm müsse aber auch während des noch ruhenden Arbeitsverhältnisses die Leistung zustehen, meinte er vor Gericht. Die Regelung, die ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorschreibe, zwinge ihn in unzumutbarer Weise, zu kündigen, nur um das Ruhegeld erhalten zu können.

Doch ein Arbeitgeber darf die betriebliche Invaliditätsrente vom Erhalt einer Erwerbsminderungsrente und dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abhängig machen, urteilte das BAG. Ein unzumutbarer Druck, das Arbeitsverhältnis zu beenden, werde damit nicht ausgeübt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor.

Az.: 3 AZR 250/22