München (epd). Ein homosexuelles Paar kann die Kosten für eine Leihmutterschaft im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Denn der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist wegen des in Deutschlands geltenden Verbotes einer Leihmutterschaft und dem Verbot einer fremden Eizellenspende nicht möglich, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 5. Oktober veröffentlichten Urteil.
Die verheirateten Kläger, ein schwules Paar aus Westfalen, wollten unbedingt ein eigenes Kind haben. Sie suchten sich deshalb eine Leihmutter in den USA. Das mit einer Eizellspende und dem Samen eines der Kläger per künstlicher Befruchtung gezeugte Kind lebt seit seiner Geburt bei den Klägern in Deutschland. Die Kosten für die Leihmutterschaft machten die Eltern als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend.
Doch sowohl das Finanzgericht Münster als auch der BFH lehnten den Steuerabzug ab. Der sei für einen Steuerpflichtigen nur möglich, wenn ihm „zwangsläufig“ größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei gleichen Einkommensverhältnissen entstehen, erklärte der BFH. Hierfür müssten die angefallenen Aufwendungen mit der „innerstaatlichen Rechtsordnung“ im Einklang stehen. Das sei bei der Leihmutterschaft und der fremden Eizellspende nicht der Fall. Denn diese seien in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten.
Die Kläger hätten zwar geltend gemacht, dass mit der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eine Angleichung von verschiedengeschlechtlichen Ehen erreicht werden sollte. Dazu gehöre aber nicht, dass es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht werden sollte, per Leihmutterschaft ein Kind zu bekommen.
Auch stelle der unerfüllte Kinderwunsch wegen der biologischen Gegebenheiten des Paares keine Krankheit dar, deren Aufwendungen zum Steuerabzug berechtige.
Az.: VI R 29/21