Karlsruhe (epd). Thüringen darf weiter ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern in Härtefällen den Aufenthalt in Deutschland erlauben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am 6. Oktober veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde der AfD-Landtagsfraktion gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission abgewiesen.
Das Aufenthaltsgesetz sieht vor, dass die Bundesländer Härtefallkommissionen bilden dürfen, die sich aus dringenden humanitären Gründen für den weiteren Aufenthalt von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in Deutschland aussprechen können. Die oberste Landesbehörde kann dann einen Aufenthaltstitel erteilen oder verlängern.
Die thüringische Landesregierung hatte für die Bildung einer Härtefallkommission eine Verordnung erlassen. Diese legt unter anderem fest, dass etwa die beiden großen Kirchen, aber auch ein Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes einen Kommissionsvertreter benennen dürfen.
Die AfD-Fraktion im Landtag hielt die Einrichtung der Härtefallkommission für verfassungswidrig. Es fehle hierfür ein Bundesgesetz. Eine Landesverordnung reiche nicht aus. Zudem hätte die Besetzung der Kommission ausgeschrieben werden müssen. Insbesondere seien die katholische und die evangelische Kirche in der Kommission überrepräsentiert, indem sie jeweils ein Mitglied vorschlagen dürfen. Das sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof in Erfurt hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Verfassungsbeschwerde der AfD zurückgewiesen (Az.: VerfGH 14/18). Die dagegen beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, befanden die Karlsruher Richter. Es sei nicht erforderlich, dass der Bund die Besetzung der Härtefallkommissionen gesetzlich regelt. Denn gesetzlich zu regelnde „wesentliche Entscheidungen“ treffe die Kommission nicht. Sie spreche vielmehr nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ Empfehlungen für den weiteren Aufenthalt eines Ausländers aus humanitären Gründen aus, an die sich die zuständige Landesbehörde halten kann.
Das Thüringer Verfassungsgericht hätte das Verfahren auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Hinsichtlich des geäußerten AfD-Vorwurfs, dass die beiden großen Kirchen in der Kommission überrepräsentiert seien, sei dies eine Wertung, „ohne aufzuzeigen, warum das angegriffene Urteil willkürlich sein soll“.
Az.: 2 BvR 107/21