Kassel (epd). Jobcenter dürfen wegen des gelegentlichen Umgangs eines Kindes mit seinem getrennt lebenden Vater nicht automatisch der Mutter das Bürgergeld kürzen. Bildet das Kind allein mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft und erhält der getrennt lebende Vater keine Leistungen vom Jobcenter, ist die Kürzung der Sozialleistungen nicht zulässig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 28. September bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. Eine Anrechnung der Umgangstage bei dem anderen Elternteil ist aber möglich, wenn dieser ebenfalls Leistungen vom Jobcenter erhält.
Im konkreten Fall ging es um einen zum Streitzeitpunkt neunjährigen Jungen, der vom Jobcenter Flensburg Sozialgeld erhielt. Das Kind lebte mehrere Tage pro Woche bei seinem getrennt lebenden Vater.
Da der Junge mehrere Tage mit dem Vater sein Umgangsrecht ausübte, kürzte die Behörde für diese Tage das an die Mutter gezahlte Sozialgeld. Die Mutter hielt dies für ungerecht. In dem Sozialgeld für ihr Kind seien auch Beträge enthalten, mit denen sie für Kleidung oder Haushaltsgeräte ansparen könne. Werde das Sozialgeld wegen des Umgangs mit dem Vater gekürzt, wäre dies im Haushalt der Mutter schwerer möglich.
Das BSG verwies den Fall an das Landessozialgericht Schleswig zurück. Weder sei festgestellt, ob der Vater ebenfalls Leistungen vom Jobcenter erhält, noch ob die Eltern das Umgangsrecht sich gleichermaßen aufteilen.
Befänden sich beide Elternteile im Hilfebezug, liege mit dem Umgang des Kindes eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft vor. An den Tagen, an denen sich das Kind beim Vater aufhält, könne dieser höhere Leistungen vom Jobcenter verlangen, während die Mutter eine anteilige Kürzung hinnehmen müsse.
Befinde sich aber nur die Mutter im Leistungsbezug, dürfe das Jobcenter das Sozialgeld für die Mutter nicht kürzen, urteilten erstmals die obersten Sozialrichter. Ob dies auch beim sogenannten paritätischen Wechselmodell gilt, bei dem Eltern sich den Umgang mit dem Kind hälftig teilen, ließ das BSG offen.
Az.: B 7 AS 13/22 R