Erfurt (epd). Frauen müssen bei einem Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft mit dem vom Arbeitgeber gezahlten Mutterschutzlohn auf faire Weise wirtschaftlich abgesichert werden. Üben sie eine Beschäftigung mit sehr stark schwankender Vergütung aus, kann zur Berechnung des Mutterschutzlohns das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. September in Erfurt entschied. Üblicherweise entspricht der Mutterschutzlohn dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft.
Die heute 35-jährige klagende Flugbegleiterin wurde im Mai 2019 schwanger. Wegen der Schwangerschaft bestand ab Juli 2019 ein Beschäftigungsverbot, sodass der Arbeitgeber zur Zahlung von Mutterschutzlohn verpflichtet war.
Die Klägerin hielt die Berechnung ihres Mutterschutzlohns anhand des Bruttoeinkommens der letzten drei Monate für unfair. Sie erhalte eine stark schwankende Vergütung, entsprechend der saisonal anfallenden Arbeit beim Flugverkehr. Da sie im Mai 2019 schwanger geworden war und sie in den letzten drei Monaten zuvor deutlich weniger als üblich verdient hatte, bilde dieser Zeitraum nicht wirklich ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt ab.
Dem stimmte das BAG zu. Grundsätzlich gelte die Dreimonatsfrist auch bei schwankender Vergütungshöhe. Anderes gelte aber bei einem „außergewöhnlich schwankenden Arbeitsverdienst“ wie im vorliegenden Fall. Denn der Gesetzgeber habe bezweckt, dass die vom Schwangerschaftsverbot betroffenen Frauen einen Mutterschutzlohn entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt erhalten. So sollen sie vor wirtschaftlichen Nachteilen infolge des Beschäftigungsverbots bewahrt werden.
Dieser Zweck werde aber nicht erreicht, wenn die variable Vergütung - etwa aus saisonalen Gründen - stark von dem tatsächlichen Durchschnittsverdienst abweicht. In solchen Fällen könne zur Berechnung des Mutterschutzlohns die Vergütung der letzten zwölf Monate herangezogen werden. Danach hat die Klägerin Anspruch auf einen Lohnnachschlag von insgesamt weiteren 2.593 Euro.
Az.: 5 AZR 305/22