Erfurt (epd). Arbeitgeber sind an eine einmal im Arbeitszeugnis gegebene Dankes- und Wunschformel gebunden. Die Verärgerung über eine Auseinandersetzung mit dem Beschäftigten rechtfertigt nicht, später auf die zuvor abgegebene „Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“ im Zeugnis zu verzichten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 12. September veröffentlichten Urteil.
Die aus Niedersachsen stammende Klägerin arbeitete von 2017 bis 2021 bei einer Fitnessstudio-Kette zunächst als „Persönliche Assistentin der Geschäftsführung“ und dann als „Managerin of Administration and Central Services“. Sie schied aus eigenem Wunsch aus dem Unternehmen aus.
Die Arbeitgeberin drückte darüber in dem Arbeitszeugnis ihr Bedauern aus. Sie schrieb: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“
Doch mit der Beschreibung ihrer Arbeitsleistung und ihres Sozialverhaltens in dem Zeugnis war die Frau nicht zufrieden. Sie forderte Änderungen. Erst beim dritten Zeugnisentwurf bescheinigte der Arbeitgeber ihr, dass sie ihre „Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen“ habe. Dies entspricht einer Schulnote 1. Allerdings fehlte nun die zuvor gegebene Dankes- und Wunschformel in dem Zeugnis.
Das BAG urteilte, dass die Arbeitgeberin die einmal gegebenen Schlusssätze nicht streichen darf. Denn das stelle einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot dar. Arbeitnehmer dürften nicht benachteiligt werden, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Dies habe hier die Arbeitnehmerin mit ihrer Forderung nach einem besseren Zeugnis getan.
Zwar bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Arbeitgeber im Arbeitszeugnis solch eine Schlussformel abgibt, da es sich um eine „freiwillige Leistung“ handele, erklärte das BAG. Sei aber einmal solch eine Formel im Arbeitszeugnis gegeben worden, dürfe sie im Streit um andere Formulierungen später nicht wieder wegfallen.
Az.: 9 AZR 272/22