sozial-Recht

Arbeitsgericht

Erlaubtes Rückenabtasten ist kein Freibrief für Grapschen



Berlin (epd). Das von einer Kollegin erlaubte Abtasten ihres Rückens beinhaltet nicht das Anfassen ihrer Brüste. Schiebt ein Kollege seine beiden Hände unter den BH der Frau, stellt dies eine sexuelle Belästigung dar, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am 19. September bekanntgegebenen Urteil. Die Berliner Arbeitsrichter erklärten damit die außerordentliche Kündigung eines bei einer Bundesbehörde angestellten Arbeitnehmers für wirksam.

Hände auf den Brüsten der Kollegin

Im konkreten Fall hatte eine Kollegin dem klagenden Arbeitnehmer über Rückenschmerzen berichtet. Der bot ihr an, ihren Rücken genauer zu untersuchen. Als die Frau dem zustimmte, schob er ihre Oberbekleidung hoch und öffnete den BH. Doch es blieb nicht beim Abtasten des schmerzhaften Rückens. Der Mann legte seine Hände unter dem geöffneten BH auf die Brüste der Kollegin.

Diese empfand den Übergriff als sexuelle Belästigung und informierte den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber reagierte schnell und kündigte dem Mann nach persönlicher Anhörung fristlos.

Reine Schutzbehauptung

Zu Recht, befand nun das Arbeitsgericht. Das nicht erlaubte Anfassen der Brüste stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Einwand des Mannes, dass er nur den BH wieder schließen wollte und er dabei unbeabsichtigt die Brüste gestreift habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Angaben der Kollegin seien dagegen glaubhaft.

Eine Abmahnung sei wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die sogar strafrechtlich relevant sein könne, nicht erforderlich. Das Interesse des Arbeitgebers an einer außerordentlichen Kündigung sei hier höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits 19 Jahre bestanden habe.

Az.: 22 Ca 1097/23