sozial-Recht

Bundessozialgericht

Sozialhilfebezieher müssen für Sterbefall vorsorgen können



Kassel (epd). Sozialhilfebezieher müssen Vorsorge für den Sterbefall treffen können. Sie haben daher Anspruch darauf, dass Aufwendungen für eine angemessene Sterbegeldversicherung einkommensmindernd berücksichtigt werden und sie damit mehr Sozialhilfe erhalten können, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in zwei am 21. September bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag.

Im ersten Fall hatte eine Rentnerin im Dezember 2016 vom Landkreis Karlsruhe Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Als Einkommen führte sie eine Altersrente in Höhe von 465 Euro monatlich an. Einkommensmindernd wollte sie eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 53,68 Euro monatlich berücksichtigen lassen. So wollte die Rentnerin höhere Sozialhilfeleistungen erhalten.

Zweifel am Verwendungszweck

Der Landkreis lehnte das ab. Die Beiträge seien zu hoch und nicht angemessen. Außerdem sei nicht ausreichend gewährleistet, dass das Sterbegeld für die Bestattung eingesetzt werde.

Im zweiten Verfahren hatte das Land Berlin als Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich 27,32 Euro brutto abgelehnt. Die schwerbehinderte, von einer fortschreitenden Nervenerkrankung betroffene Klägerin müsse die Sterbegeldversicherung vor dem Sozialhilfebezug abgeschlossen haben, damit die Beiträge einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten.

Das BSG urteilte im ersten Fall, dass die Rentnerin die Beiträge zur Sterbegeldversicherung einkommensmindernd berücksichtigen lassen kann. Hierfür müsse verbindlich sichergestellt werden, dass die Versicherungsleistungen tatsächlich für den Bestattungsfall eingesetzt werden. Die Versicherungssumme von hier 4.000 Euro sei angemessen.

Den zweiten Fall verwiesen die Kasseler Richter an das Landessozialgericht (LSG) Potsdam zurück. Für die Berücksichtigung der Sterbegeldversicherung spiele es aber keine Rolle, ob diese vor oder nach dem Sozialhilfebezug abgeschlossen werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob es Anlass dafür gebe, dass „Vorsorge für die Sicherstellung der Beerdigungskosten“ getroffen werden müssten. Ob dies wegen der fortschreitenden Nervenerkrankung der Fall ist, müsse das LSG ebenso noch einmal prüfen wie die Angemessenheit der Beiträge zur Sterbegeldversicherung.

Az.: B 8 SO 22/22 R Az.: B 8 SO 19 /22 R