sozial-Recht

Sozialgericht

Für Persönliches Budget kein Pflegevertrag erforderlich



München (epd). Krankenkassen oder andere Sozialversicherungs- und Eingliederungshilfeträger dürfen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets für behinderte Menschen nicht zu hohe Anforderungen stellen. So kann eine Krankenkasse nicht verlangen, dass der behinderte Mensch vorab jene Pflege- und Betreuungskräfte benennt, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden sollen, entschied das Sozialgericht München in einem am 11. September veröffentlichten Eilbeschluss.

„Geld statt Sachleistung“

Der Kerngedanke des Persönlichen Budgets ist „Geld statt Sachleistung“. Behinderte Menschen sollen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie Hilfe zur Pflege oder Teilhabeleistungen in Form des Persönlichen Budgets erhalten. So soll es ihnen ermöglicht werden, dass sie die nötige Pflege und Betreuung selbst „einkaufen“ und als Arbeitgeber Pflegekräfte anstellen.

Im Streitfall hatte der schwerstbehinderte Antragsteller ein Persönliches Budget beantragt. Damit sollten Pflege- und Betreuungskräfte mitfinanziert werden, die an 13 Stunden täglich seine Beatmung überwachen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Vor einer sogenannten „Zielvereinbarung“ müsse der Versicherte zunächst nachweisen, wer konkret in seinem Auftrag die Beatmungsüberwachung übernehmen soll. Hierfür sollte er Arbeitsverträge und auch Nachweise über die Qualifikation der betreffenden Personen vorlegen.

Vereinbarung für Beatmungsüberwachung

Der behinderte Mann hielt dieses Vorgehen für überzogen. Erst wenn er die Zusage für das notwendige Geld habe, könne er Vereinbarungen für die Beatmungsüberwachung treffen und nicht umgekehrt.

Das Sozialgericht gab ihm im Eilverfahren recht. „Es erscheint schwer verständlich, wie vom Antragsteller der Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt werden kann, bevor ihm überhaupt Mittel bezüglich des Persönlichen Budgets bewilligt worden sind“, erklärten die Richter.

In vielen Fällen werde sich die Anstellungsbereitschaft des Personals erst dann klären, wenn Rechtssicherheit über das zur Verfügung stehende Persönliche Budget besteht. Zudem komme es in solchen Fällen auch zu einer Fluktuation beim Personal. Der Anspruch auf das Persönliche Budget könne daher nicht von vorab benannten, konkreten Betreuungskräften abhängig gemacht werden.

Az.: S 29 KR 1606/22 ER