sozial-Recht

Arbeitsgericht

Hohe Hürden für Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen



Heilbronn (epd). Die Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters wegen häufiger Kurzerkrankungen muss auch sozial gerechtfertigt sein. Je länger ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne krankheitsbedingte Fehlzeiten beschäftigt war, desto eher sind vom Arbeitgeber häufige Kurzzeiterkrankungen in jüngster Zeit hinzunehmen, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn in einem am 23. August veröffentlichten Urteil. Dies gelte umso mehr, wenn die Erkrankungen des Mitarbeiters auf seine schwere Arbeit zurückzuführen sind und er zu den rentennahen Jahrgängen gehört.

Der 1963 geborene Kläger arbeitete seit 33 Jahren als Gießereihilfskraft. Infolge der schweren körperlichen Arbeit und Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule traten in den letzten Jahren immer häufiger kurze krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Allein zwischen 2019 und 2022 musste der Arbeitgeber für 198 Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, insgesamt knapp 33.000 Euro brutto. Hinzu kamen noch 91 Fehltage, bei denen die Krankenkasse wegen einer länger als sechs Wochen dauernden Erkrankung Krankengeld zahlte.

Negative Gesundheitsprognose

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann schließlich zum 31. Juli 2023. Die häufigen Kurzerkrankungen würden den Betriebsablauf stören und seien finanziell schwer zu schultern. Es bestehe zudem eine negative Gesundheitsprognose, sodass auch künftig mit weiteren, häufigen Kurzerkrankungen zu rechnen sei.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung sozial nicht für gerechtfertigt. Diese sei daher unwirksam. Häufige Kurzerkrankungen könnten aber durchaus eine Kündigung begründen. Hierfür müsse - wie im vorliegenden Fall - eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Auch müssten die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers „erheblich“ beeinträchtigt sein. Dies sei angesichts der Betriebsstörungen und der zu leistenden Entgeltfortzahlung im Streitfall gegeben.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die Kündigung dennoch nicht sozial gerechtfertigt, da der Kläger viele Jahre ohne Fehlzeiten gearbeitet habe. Erst in den letzten Jahren seien häufige Kurzerkrankungen aufgetreten. Zudem gehöre der Kläger zu den rentennahen Jahrgängen. Eine Aussicht auf eine neue Stelle habe er nicht. Daher müsse der Arbeitgeber den Kläger weiter beschäftigen.

Az.: 8 Ca 328/22