sozial-Recht

Bundessozialgericht

Klinikvergütung für kurze stationäre Notfallbehandlung gesichert



Kassel (epd). Krankenhäuser können auch eine nur 60-minütige Notfallbehandlung eines Patienten trotz dessen anschließender Verlegung in eine andere Klinik als einen vollen stationären Behandlungstag abrechnen. Voraussetzung ist, dass bei der kurzen stationären Notfallbehandlung die Klinikmittel intensiv genutzt werden, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise verfügbar sind, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 30. August bekanntgegebenen Urteil vom Vortag.

Im konkreten Fall wurde ein Patient mit Schlaganfallverdacht im Juli 2015 als Notfall in die Kreiskliniken Gummersbach-Waldbröl gebracht. Das Krankenhaus verfügt über eine zertifizierte Schlaganfallstation. Nach einer Blutuntersuchung, einer Computertomographie und weiteren Maßnahmen wurden bei dem Patienten ein Hirninfarkt festgestellt und die medikamentöse Auflösung des Blutgerinnsels veranlasst. Nach einer Stunde in der Klinik wurde der Mann in ein anderes Krankenhaus verlegt.

Kasse verweigerte Tagessatz für nur 60 Minuten Behandlung

Die Betriebskrankenkasse BPW Bergische Achsen KG wollte die vom Krankenhaus geltend gemachten Kosten für die stationäre Notfallbehandlung für einen Behandlungstag in Höhe von 1.086,89 Euro nicht übernehmen. Der Patient sei ja nur 60 Minuten und nicht einen vollen Behandlungstag in der Klinik gewesen. Die Diagnose und kurze Behandlung auf der Schlaganfallstation sei noch keine vollstationäre Behandlung gewesen, lautete die Begründung für die verweigerte Zahlung.

Das BSG urteilte nun, dass der Patient als Notfall kurzzeitig stationär aufgenommen wurde und das Krankenhaus daher einen vollen Behandlungstag abrechnen könne. Auch eine kurzzeitige Notfallbehandlung mit anschließender Verlegung in ein anderes Krankenhaus könne den Zahlungsanspruch begründen. Voraussetzung hierfür sei, dass mit hoher Intensität die „besonderen Mittel“ im zuerst aufgesuchten Krankenhaus genutzt wurden. Davon sei regelmäßig bei der Behandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation auszugehen, so das Gericht.

„Die hohe Intensität kann sich schon aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben, die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind“, urteilte das BSG. Im Streitfall sei das mit der Schlaganfalldiagnose und -behandlung der Fall gewesen, so dass das Krankenhaus die Vergütung verlangen könne.

Az.: B 1 KR 15/22 R