Kassel (epd). Kranken- und Pflegekassen dürfen ihre Kernaufgaben nicht outsourcen. Geht es um die Prüfung von Kassenleistungen für Versicherte, handelt es sich um eine wesentliche Aufgabe, die die Kasse nicht an private Dienstleister übertragen darf, urteilte am 30. August das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
In den beiden Verfahren hatten zwei Berliner Betriebskrankenkassen Aufgaben an einen privaten Dienstleister vergeben. Dieser sollte etwa die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung für Patienten bearbeiten oder auch die Voraussetzungen für eine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sowie die dazu erstellten Rechnungen prüfen.
Die Pflegekasse begründete die Aufgabenübertragung mit Personalmangel. Nur mit der Hilfe des privaten Dienstleisters könnten die Anliegen der Versicherer schnell bearbeitet werden. Das Outsourcing sei auch für die Krankenversicherung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, wenn dies im „wohlverstandenen Interesse“ der Versicherten liegt und wirtschaftlicher ist. Das müsse auch für die Pflegeversicherung so gelten, so die Begründung.
Das Bundesamt für soziale Sicherung hatte als Aufsichtsbehörde das Auslagern der Aufgaben untersagt. Es handele sich hier um Kernaufgaben der Kassen, die nicht auf private Dienstleister übertragen werden dürfen.
Dem folgte nun auch das BSG. Für die Übertragung von Kernaufgaben der Kassen an Dritte fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Sozialversicherungsträger müssten dafür Sorge tragen, dass sie die wesentlichen Pflichten mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln erfüllen. Handele es sich nicht um Leistungsansprüche von Versicherten und damit nicht um eine Kernaufgabe, könnten die Kassen aber Aufgaben an Dritte übertragen. So sei es zulässig, dass Pflegedienste mit Beratungsleistungen an Versicherte beauftragt werden, für die sonst etwa die Krankenkasse zuständig sei.
Nach Angaben des Bundesamtes für soziale Sicherung gibt es einen Trend, bei dem gerade kleinere Kranken- und Pflegekassen ihre Aufgaben outsourcen. Ob es sich hierbei um Kernaufgaben handele und das deshalb verboten sei, werde derzeit geprüft.
Az. B 3 A 1/23 R und B 3 A 1/22 R