Göttingen (epd). Ein Arbeitgeber darf keine Entschädigung von Behörden verlangen, wenn Corona-Maßnahmen zu Verdienstausfällen geführt haben. Das entschied das Göttinger Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 20. Juli, wie ein Sprecher am 24. August mitteilte.
Im konkreten Fall klagte die Betreiberin eines Krankenhauses. Mitarbeiter waren im Frühjahr 2020 urlaubsbedingt in Risikogebieten und konnten anschließend aufgrund einer Allgemeinverfügung für 14 Tage nicht beschäftigt werden.
Die Klinikbetreiberin forderte daraufhin den für diese Zeit gezahlten Verdienstausfall von einer niedrigen fünfstelligen Summe nach dem Infektionsschutzgesetz von den anordnenden Behörden zurück. Das Gericht argumentierte hingegen, dass der Arbeitgeber keinen Verdienstausfall hätte zahlen müssen, sondern zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet blieb. Die Beschäftigten hätten die Situation nicht zu verschulden, da ihr jeweiliges Reiseziel zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch gar nicht als Risikogebiet benannt wurde. Zudem seien die Mitarbeitenden nur für eine nicht erhebliche Zeit an ihrer Dienstleistung gehindert worden.
Az.: 4 A 150/21, 4 A 151/21, 4 A 152,21