Mannheim (epd). Für den Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit muss auch ein frei gewordener oder neu zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Kann eine Teilzeitbeschäftigte keinen entsprechenden Arbeitsplatz benennen, darf der Betriebsrat die Neueinstellung einer anderen Beschäftigten auf der zu besetzenden Stelle nicht verweigern, entschied das Arbeitsgericht Mannheim in einem am 15. August veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall ging es um eine Filiale eines Textileinzelhandelsunternehmens. Mehrere teilzeitbeschäftigte Frauen hatten ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie gerne mehr arbeiten wollen.
Die Arbeitgeberin lehnte den Wunsch nach Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit jedoch ab. Doch als das Unternehmen später eine neue Teilzeitbeschäftigte befristet einstellen wollte, verweigerte der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung. Er verwies auf die Aufstockungswünsche des bestehenden Personals.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse der Arbeitgeber bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bevorzugt berücksichtigen, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit angezeigt haben, so die Begründung des Betriebsrats. Hier hätten die Frauen ihren Aufstockungswunsch der Arbeitgeberin mitgeteilt. Die Arbeitgeberin wollte die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen lassen.
Das Arbeitsgericht entschied, dass der Betriebsrat hier keinen Grund gehabt habe, seine Zustimmung zur Einstellung einer neuen Arbeitnehmerin zu verweigern. Eine Verweigerung setze unter anderem voraus, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer „sonstige Nachteile“ erleiden.
Solch einen Nachteil hätten die teilzeitbeschäftigten Frauen mit ihrem geäußerten Aufstockungswunsch aber nicht erlitten. Damit ein individueller Anspruch auf Aufstockung entsteht, müsse der Aufstockungswunsch konkret mit einem neuen oder frei gewordenen vergleichbaren Arbeitsplatz in Bezug gebracht werden. Das hätten die Arbeitnehmerinnen hier jedoch nicht getan. Ein individueller Rechtsanspruch auf Aufstockung und damit ein erlittener Nachteil sei damit gar nicht entstanden, so das Arbeitsgericht.
Az.: 2 BV 2/23