Paderborn (epd). Arbeitgeber müssen nicht jedem ihrer Arbeitnehmer einen freiwilligen Inflationsausgleich gewähren. Sie dürfen bestimmte Gruppen ihrer Beschäftigten von der Inflationsprämie ausschließen, wenn sie dafür einen sachlichen Grund haben, entschied das Arbeitsgericht Paderborn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 6. Juli. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dann nicht verletzt.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Engpässe in der Corona-Pandemie seinen Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge angeboten. Mitarbeiter, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichneten, verzichteten damit auf die ihnen ursprünglich zustehende Jahressonderzahlung.
Die Klägerin unterschrieb den neuen Arbeitsvertrag nicht und strich daher - anders als der Großteil ihrer Kolleginnen und Kollegen - weiterhin die arbeitsvertraglich zugesicherten Jahressonderzahlungen ein. Diese beliefen sich für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt rund 3.700 Euro brutto.
Als sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens wieder verbesserte, gewährte der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Betriebsrat allen Beschäftigten, die auf die Sonderzahlungen verzichtet hatten, eine freiwillige Inflationsprämie in Höhe von netto 1.000 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhielten einen anteiligen Betrag entsprechend ihrer Arbeitszeit.
Die teilzeitbeschäftigte Klägerin wollte ebenfalls die Inflationsprämie, hier in Höhe von 666 Euro, erhalten. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Prämie solle ja den Einsatz und die Betriebstreue belohnen und die Inflation ausgleichen. Auch sie sei von der gestiegenen Inflation betroffen. Sie solle offenbar in verbotener Weise dafür gemaßregelt werden, dass sie den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe.
Doch die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Inflationsprämie, urteilte das Arbeitsgericht. Zwar sei es aus Gleichbehandlungsgründen verboten, einzelne vergleichbare Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Hier habe der Arbeitgeber aber einen guten Grund gehabt. Er habe einen Ausgleich für diejenigen Mitarbeiter schaffen wollen, die in der Vergangenheit mit dem neuen Arbeitsvertrag auf ihre Sonderzahlungen verzichtet hatten. Die Inflationsprämie solle nun deren Mehrbelastung abmildern. Die Klägerin habe dafür ihre arbeitsvertraglich zustehenden Sonderzahlungen weiter erhalten. Eine verbotene Maßregelung sei die verweigerte Prämienzahlung nicht.
Az.: 1 Ca 54/23