Mainz (epd). Geschwister müssen auch bei einem unbekannten verstorbenen Halbbruder dessen Bestattung bezahlen. Denn es kommt für die Bestattungspflicht nicht darauf an, ob Geschwister untereinander ein „familiäres Näheverhältnis“ aufgewiesen haben, sondern vielmehr, dass objektiv ein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Juli.
Anlass des Rechtsstreits war der Tod eines im August 2021 verstorbenen Mannes. Auf der Suche nach Angehörigen machte die Ordnungsbehörde schließlich zwei Halbgeschwister aus und forderte diese zur Bestattung ihres Halbbruders auf.
Als diese dem nicht nachkamen, veranlasste die Behörde selbst die Einäscherung und Urnenbeisetzung. Die Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.649 Euro sollten die Halbgeschwister je zur Hälfte zahlen.
Einer der Halbgeschwister lehnte dies ab. Er habe erst jetzt durch die Behörde erfahren, dass er noch einen Halbbruder habe. Danach hatte die Mutter die Existenz des Halbbruders verschwiegen. Dieser wurde 1966 als Jugendlicher von einem anderen Paar adoptiert. Der Mann sei ihm völlig unbekannt und fremd. Es sei unbillig, dass er nun für dessen Bestattung aufkommen müsse.
Doch das alles spielt keine Rolle, urteilte das Verwaltungsgericht. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Auch wenn ein familiäres Näheverhältnis zu dem Verstorbenen nicht bestanden habe, stelle dies „die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht infrage“. Entscheidend für die Übernahme der Bestattungskosten sei das vorliegende enge Verwandtschaftsverhältnis.
Az.: 3 K 425/22.MZ