sozial-Recht

Landgericht

Schadenersatzklage gegen Astrazeneca abgewiesen



Mainz (epd). Das Landgericht Mainz hat am 21. August eine Schadenersatzklage gegen den Impfstoffhersteller Astrazeneca abgewiesen. In dem Verfahren hatte eine Zahnärztin mindestens 150.000 Euro von dem Unternehmen gefordert, weil sie kurz nach der Corona-Impfung dauerhaft das Gehör in einem Ohr verloren hatte.

Pharmaunternehmen haften nicht für Impfschäden, wenn der Nutzen eines Vakzins für die Allgemeinheit dessen Risiken überwiegt, erklärte das Gericht zur Begründung. Welches persönliche Risiko für einen konkreten Anwender bestehe, sei dabei „nicht erheblich“. Dies ergebe sich aus dem Arzneimittelgesetz. Der Astrazeneca-Impfstoff habe 2022 eine „vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung“ erhalten.

EMA: Gesamtnutzen überwiegt

Die damals 40-jährige Zahnärztin hatte sich Anfang 2021 mit dem Vakzin des schwedisch-britischen Impfstoffherstellers impfen lassen. Kurze Zeit später wurden die Astrazeneca-Impfungen in Deutschland vorübergehend ausgesetzt, weil es in einer Reihe von Fällen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Impftermin überwiegend bei jüngeren Frauen zu sehr seltenen Hirnvenenthrombosen gekommen war. Die Europäische Arzneimittelagentur EMA war allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesamtnutzen des Impfstoffes im Kampf gegen Covid-19 die Risiken der Nebenwirkungen überwiege.

In einer Mitteilung des Gerichts heißt es, auch möglicherweise unvollständige Arzneimittelinformationen machten den Hersteller des Impfstoffes nicht schadenersatzpflichtig. Die Kammer sei „nicht davon überzeugt“, dass sich die Klägerin gegen eine Impfung entschieden hätte, wenn sie von möglichen seltenen Komplikationen in Form eines plötzlichen Hörverlusts gewusst hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt der Klägerin, Joachim Cäsar-Preller, kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. „Wir haben die Bestätigung eines Impfschadens der Berufsgenossenschaft“, sagte er der „hessenschau“. Damit sei die Situation seiner Mandantin eigentlich viel besser als die anderer Patienten, die wegen der Folgen einer Corona-Impfung klagten.

Az.: 1 O 192/22