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Cannabis-Gesetz: Was künftig erlaubt sein soll



Das Bundeskabinett hat am 16. August in Berlin einen Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) beschlossen, wonach Erwachsenen der Besitz und Anbau von Cannabis in begrenztem Umfang erlaubt werden soll. Der Gesetzentwurf kann nun vom Bundestag und Bundesrat beraten werden.

Berlin (epd). Mit der jetzt angekündigten Teil-Legalisierung will die Ampel-Koalition den illegalen Handel mit Cannabis eindämmen. Zudem soll die Aufklärung über die Gefahren des Konsums soll verstärkt werden. Hier der Blick auf die wichtigsten der geplanten Änderungen.

PRIVATER BESITZ: Künftig soll der private Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Volljährige legal sein. Erlaubt wird auch der private Anbau von bis zu drei Pflanzen mit berauschender Wirkung. Die Weitergabe von Cannabis an Jugendliche ist strafbar.

GEMEINSCHAFTLICHER ANBAU: Mit behördlicher Erlaubnis dürfen nicht kommerzielle Vereine Cannabis anbauen und die Produkte an die Mitglieder abgeben. Erlaubt sind bis zu 50 Gramm pro Monat, für Menschen zwischen 18 und 21 Jahren bis zu 30 Gramm. Mitglieder und Nicht-Mitglieder können bei den Vereinen in geringem Umfang Stecklinge oder Samen für den privaten Anbau bekommen. Die Vereine müssen Qualitätsauflagen für den Anbau sowie Sicherheitsbestimmungen erfüllen und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Zum gemeinschaftlichen Kiffen dürfen diese sich nicht treffen: Der Konsum von Cannabis auf dem Gelände des Anbauvereins wird verboten.

MINDERJÄHRIGE: Für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten; sie werden aber nicht strafrechtlich verfolgt. Handeln sie hingegen mit der Droge, machen sie sich strafbar. Werden Jugendliche von der Polizei mit Cannabis erwischt, sollen sie an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. Der öffentliche Konsum in der Nähe von Schulen, Kitas und Sportplätzen ist verboten.

LÖSCHUNG VON STRAFURTEILEN: Wer für Verstöße gegen das derzeit noch geltende Recht verurteilt worden ist, kann eine Löschung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister beantragen, wenn das damalige Verhalten nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden Ermittlungs- und Strafverfahren beendet, die nach dem neuen Recht keine Grundlage mehr haben.

AUFKLÄRUNG: Mit einer Kampagne macht die Bundesregierung auf die Gefahren des Cannabiskonsums für junge Menschen aufmerksam.

WERBUNG: Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für Cannabis und die Cannabis-Clubs. Sachliche Informationen sind erlaubt.

VERKAUF VON CANNABIS: Anders als zunächst geplant, wird es vorläufig keine Geschäfte geben, in denen Cannabis verkauft wird. Für den kommerziellen Handel will Gesundheitsminister Lauterbach einen zweiten Gesetzentwurf vorlegen. Den Eckpunkten zufolge, die er bereits vorgestellt hat, soll der Verkauf von Cannabis in Apotheken oder staatlich lizenzierten Geschäften an Erwachsene zunächst in Modellregionen erprobt werden.

Hintergrund der geplanten Probezeit von voraussichtlich fünf Jahren sind EU-rechtliche Vorschriften, wonach Lauterbach zufolge eine bundesweite Zulassung von Geschäften zum Verkauf von Cannabis derzeit nicht möglich ist. Der noch folgende Gesetzentwurf soll der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt werden. Ursprünglich wollte die Ampel-Koalition den kontrollierten Verkauf von Cannabis bundesweit freigeben.

Bettina Markmeyer


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