Münster, Hamburg (epd). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt die Erlaubnis für die Einfuhr eines Betäubungsmittels zu erteilen. Außerdem darf der Arzt ein solches Mittel einem Patienten nicht zur eigenen Verfügung für eine Selbsttötung überlassen, entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster laut einem am 9. August veröffentlichten Eilbeschluss. Damit bestätigte es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Antragsteller war der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg.
Der Arzt will nach Angaben des Gerichts seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden könne, habe er es mithilfe der Züricher Geschäftsstelle des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen wollen. Einen entsprechenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Köln zuvor abgelehnt. Die Beschwerde des Arztes beim Oberverwaltungsgericht in Münster hatte keinen Erfolg.
Laut Betäubungsmittelgesetz seien Ärzte nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung überlassen, erläuterte das Oberverwaltungsgericht. Ein Arzt dürfe demnach Betäubungsmittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Dabei habe der Patient keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel.
Zwar könne der Patient durch eine ärztliche Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten, führte das Gericht weiter aus. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten sei jedoch allein Apotheken vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte die Entscheidung. Fragwürdige Organisationen versuchten, das Betäubungsmittelrecht für ihre Zwecke zu instrumentalisieren, kritisierte der Vorstand der Stiftung, Eugen Brysch. Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei hier ein Riegel vorgeschoben worden. Dennoch bleibe der Gesetzgeber gefordert, Suizidassistenz gegen eine Gebühr zu verhindern. „Denn wo Geld fließt, ist die Autonomie in Gefahr“, warnte Brysch.
Die Praxis zeige, dass die Sterbehilfeorganisationen nicht auf das Tötungspräparat aus der Schweiz angewiesen seien, sagte Brysch weiter. Jährlich werde mehreren Hundert Menschen mit anderen Mitteln zur Selbsttötung verholfen.
Az: 9 B 194/23