München (epd). Während der Covid-19-Pandemie durften Einreisende aus Risikogebieten nicht generell in Quarantäne geschickt werden. Für solch eine Maßnahme ist ein individueller Ansteckungsverdacht erforderlich, urteilte am 2. August der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zur Einreise-Quarantäneverordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020.
Nach deren Bestimmungen mussten Rückkehrer aus „Risikogebieten“ zwingend für zehn Tage in Quarantäne. Maßgeblich für die Einstufung als „Risikogebiet“ war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts. Betroffen waren damit alle Länder, die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus hatten. Die bayerische Verordnung beruhte auf einer Musterverordnung des Bundes. Auch die anderen Bundesländer hatten vergleichbare Regelungen geschaffen.
Die Kläger, ein Ehepaar aus München, hielten die Zwangsquarantäne nach ihrer geplanten Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet für rechtswidrig.
Dem stimmte nun auch der VGH zu. Die Verordnung sei unwirksam. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei „bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen“. Hierfür müssten regelmäßig eindeutige Symptome vorliegen oder ein direkter Kontakt mit einer infizierten Person bestanden haben.
Zudem habe die Verordnung für die Einstufung eines Landes als Risikogebiet auf die jeweils aktuellen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) verwiesen. Hierfür habe es damals aber noch keine wirksame Rechtsgrundlage gegeben, so das Gericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ der VGH München gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Az.: 20 N 20.2861